Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Ratgeber 16.10.2023 Christian Schebitz

Was ist eine Ergänzungspflegschaft und wann kommt sie zum Einsatz?

Die Ergänzungspflegschaft ist eine Form der rechtlichen Betreuung für Kinder und Jugendliche, die von ihren Eltern nicht oder nur teilweise vertreten werden können. Sie wird vom Familiengericht angeordnet, wenn die Eltern in bestimmten Angelegenheiten entweder nicht einwilligungsfähig, nicht einig oder nicht erreichbar sind. Die Ergänzungspflegschaft soll sicherstellen, dass die Interessen des Kindes oder Jugendlichen in diesen Angelegenheiten gewahrt werden.

Bei der Ergänzungspflegschaft werden Teile des elterlichen Sorgerechts für eine minderjährige und unmündige Person durch das Familiengericht auf einen Ergänzungspfleger übertragen. Die gesetzliche Grundlage hierzu findet sich in § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Sorgerecht verbleibt in diesem Fall weiterhin bei der sorgeberechtigten Person, während der Ergänzungspfleger nur in bestimmten Angelegenheiten des Minderjährigen entscheiden darf. Die Regelung des Sorgerechts bei einer Ergänzungspflegschaft ist in § 1630 des BGB festgelegt.

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Welche Angelegenheiten werden von der Ergänzungspflegschaft erfasst?

Die Ergänzungspflegschaft kann für verschiedene Bereiche eingerichtet werden, je nachdem, was das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen erfordert. Die häufigsten Bereiche sind

  • Gesundheitssorge: Wenn das Kind oder der Jugendliche eine medizinische Behandlung benötigt, der die Eltern nicht zustimmen können oder wollen, kann das Gericht eine Ergänzungspflegschaft anordnen, um die Zustimmung einzuholen.
  • Vermögenssorge: Verfügt das Kind oder der Jugendliche über Vermögen, das die Eltern nicht verwalten können oder wollen, kann das Gericht eine Ergänzungspflegschaft anordnen.
  • Aufenthaltsbestimmung: Wenn das Kind oder der Jugendliche einen anderen Wohnsitz als die Eltern hat oder haben soll, kann das Gericht eine Ergänzungspflegschaft zur Aufenthaltsbestimmung anordnen.
  • Auslandsaufenthalt: Soll oder muss das Kind oder der Jugendliche ins Ausland reisen, kann das Gericht eine Ergänzungspflegschaft anordnen, um die Reise zu genehmigen.
  • Schul- und Berufswahl: Wenn das Kind oder der Jugendliche eine Schule oder einen Beruf wählen soll oder muss, kann das Gericht eine Ergänzungspflegschaft anordnen, um die Wahl zu unterstützen.

Wie wird eine Ergänzungspflegschaft beantragt und durchgeführt?

Eine Ergänzungspflegschaft kann von verschiedenen Personen beantragt werden, zum Beispiel von den Eltern selbst, von Verwandten, vom Jugendamt oder vom Kind oder Jugendlichen selbst. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegschaft vorliegen und ob sie dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen dient. Dabei hört das Gericht auch das Kind oder den Jugendlichen an, wenn es nach seinem Alter und seiner Reife dazu in der Lage ist.

Das Gericht bestellt dann eine geeignete Person zum Ergänzungsbetreuer oder zur Ergänzungsbetreuerin. Dies kann zum Beispiel ein Verwandter, ein Freund, ein Verein oder ein Berufsbetreuer sein. Der Ergänzungspfleger oder die Ergänzungspflegerin hat nur die Befugnisse, die ihm oder ihr vom Gericht übertragen wurden. Er oder sie hat die Weisungen des Gerichts zu befolgen und regelmäßig Bericht zu erstatten. Der Ergänzungspfleger oder die Ergänzungspflegerin hat auch die Pflicht, mit den Eltern und dem Kind oder Jugendlichen zusammenzuarbeiten und deren Wünsche zu berücksichtigen.

Welche Beispiele gibt es für die Anwendung der Ergänzungspflegschaft?

Die folgenden Beispiele sollen verdeutlichen, wie die Ergänzungspflegschaft in der Praxis aussehen kann:

  • Beispiel 1: Die 15-jährige Anna leidet an einer schweren Essstörung und benötigt eine stationäre Therapie. Ihre Mutter ist alkoholabhängig und nicht in der Lage, sich um Anna zu kümmern. Der Vater lebt im Ausland und ist nicht erreichbar. Das Jugendamt beantragt beim Familiengericht eine Ergänzungspflegschaft für Anna für den Bereich der Gesundheitssorge. Das Gericht bestellt eine Sozialarbeiterin zur Ergänzungspflegerin für Anna. Die Sozialarbeiterin stimmt der Therapie zu und begleitet Anna zu den Arztbesuchen.
  • Beispiel 2: Der 12-jährige Ben hat von seinem verstorbenen Großvater ein Sparbuch mit 10.000 Euro geerbt. Seine Eltern sind verschuldet und wollen das Geld für sich verwenden. Das Nachlassgericht beantragt beim Familiengericht eine Ergänzungspflegschaft für Ben für den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Das Gericht bestellt einen Rechtsanwalt zum Ergänzungspfleger für Ben. Der Rechtsanwalt verwaltet das Geld für Ben und legt es sicher an.
  • Beispiel 3: Die 16-jährige Clara möchte nach dem Abitur ein Jahr als Au-pair in Frankreich arbeiten. Ihre Eltern sind dagegen und wollen, dass sie eine Ausbildung in Deutschland beginnt. Clara beantragt beim Familiengericht eine Ergänzungspflegschaft für sich für den Bereich der Entscheidung über den Auslandsaufenthalt. Das Gericht bestellt eine Lehrerin zur Ergänzungspflegerin für Clara. Die Lehrerin prüft, ob das Au-pair-Jahr für Clara sinnvoll ist und genehmigt es.

In welchen Gesetzen ist die Ergänzungspflegschaft geregelt?

Die Ergänzungspflegschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 1909 bis 1915, in denen die Voraussetzungen, Aufgaben, Rechte und Pflichten des Ergänzungspflegers bzw. der Ergänzungspflegerin festgelegt sind. Darüber hinaus finden sich verfahrensrechtliche Regelungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), insbesondere in den §§ 271 bis 277.

Zu welchem Rechtsgebiet gehört die Ergänzungspflegschaft?

Sie gehört zum Familienrecht, das sich mit den Rechtsverhältnissen zwischen Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern befasst. Das Familienrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts, das die privaten Rechtsverhältnisse zwischen natürlichen und juristischen Personen regelt. Hier finden Sie Anwälte für Familienrecht.

Wer kann Ergänzungspfleger werden?

Das Familiengericht wählt den Ergänzungspfleger nach eigenem Ermessen aus. Gemäß § 1779 des BGB soll ein Ergänzungspfleger jedoch nach gewissen Kriterien ausgewählt werden. Demnach soll es sich um eine neutrale Person handeln, die nach ihrer Vermögenslage, ihren persönlichen Verhältnissen und den sonstigen Umständen geeignet ist zur Ausübung der Ergänzungspflegschaft.

Wann wird eine Ergänzungspflegschaft angeordnet?

Die Ergänzungspflegschaft kann entweder im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens bei der Ausübung des Aussageverweigerungsrechts oder bei familiengerichtlichen Eingriffen in das Sorgerecht bestellt werden. Bei familiengerichtlichen Streitigkeiten kann dies beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Eltern ihre elterliche Sorge nicht ausüben können durch eine Verhinderung. Eine solche Verhinderung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Elternteil sein Sorgerecht aufgrund einer schweren und längeren Erkrankung nicht mehr ausüben kann. Auch bei einer Vaterschaftsanfechtung kann ein Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn die Mutter von der gerichtlichen Vertretung des Kindes ausgeschlossen wurde. Gemäß § 1666 des BGB kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Fall einer Kindeswohlgefährdung auf einen Ergänzungspfleger übertragen werden. Die Ergänzungspflegschaft ist hierbei häufig zeitlich begrenzt.

Wer trägt die Kosten für eine Ergänzungspflegschaft?

Eine Pflegschaft, die auf das Jugendamt übertragen wird, ist gemäß § 1836 Absatz 3 des BGB kostenlos. Wenn Einzelpersonen als Ergänzungspfleger beauftragt werden, können diese gemäß der §§ 1835 und 1835a des BGB ihren Anspruch auf Erstattung der Kosten bei der Justizkasse geltend machen. Die Justizkasse kann wiederum eine Kostenbeteiligung der Eltern verlangen. Personen, die Pflegschaften beruflich durchführen, haben gemäß § 3 des Vormünder – und Betreuungsvergütungsgesetzes (VBVG) einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung. Der Betrag der Vergütung liegt zwischen 19,50 und 33 Euro pro Stunde.

Welches Gericht ist für die Verordnung einer Ergänzungspflegschaft zuständig?

Gemäß § 23 a des Gerichtsverfassungsgesetztes (GVG) und § 151 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist das Familiengericht für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zuständig.

Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen inländischen Wohnsitz hat (gemäß § 152 FamFG)

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