Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Ratgeber 10.11.2023 Christian Schebitz

Was ist ein Erbschein?

Wenn jemand stirbt, stellt sich oft die Frage, wer seine Erben sind und was sie erben. Um diese Frage zu klären, gibt es den Erbschein. Der Erbschein ist eine amtliche Urkunde, die vom Nachlassgericht ausgestellt wird und die Erben und ihre Erbteile ausweist. Mit dem Erbschein können die Erben nachweisen, dass sie berechtigt sind, über den Nachlass des Verstorbenen zu verfügen.

Wer braucht einen Erbschein?

Ein Erbschein ist nicht in jedem Fall erforderlich. Hat der Erblasser ein notariell beurkundetes Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, reicht dieses Dokument in der Regel aus, um die Erbfolge nachzuweisen. Auch wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat, kann diese den Erbschein ersetzen. In bestimmten Fällen kann auf einen Erbschein verzichtet werden, wenn in einem Vertrag ein Begünstigter auf den Todesfall eingesetzt wird.

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Ein Erbschein ist jedoch immer dann erforderlich, wenn der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat oder diese nicht notariell beurkundet wurden. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die vom Nachlassgericht festgestellt werden muss. Ein Erbschein ist auch immer dann erforderlich, wenn Grundstücke oder Immobilien geerbt werden. Nur mit dem Erbschein können sich die Erben als neue Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen.

Wie wird ein Erbschein beantragt?

Ein Erbschein kann beim Nachlassgericht beantragt werden, das für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig ist. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wird der Antrag schriftlich gestellt, muss er eigenhändig unterschrieben und öffentlich beglaubigt sein. Wird der Antrag mündlich gestellt, muss er vor dem Rechtspfleger des Nachlassgerichts gestellt werden.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten

  • die Personalien des Erblassers und des Antragstellers
  • Zeitpunkt und Ort des Todes des Erblassers
  • den Familienstand des Erblassers
  • die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge
  • die Höhe der Erbteile
  • Etwaige Beschränkungen oder Auflagen für die Erben

Außerdem sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Sterbeurkunde der verstorbenen Person
  • Geburtsurkunde des Verstorbenen
  • Heiratsurkunde der verstorbenen Person
  • gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde des Verstorbenen
  • Testament oder Erbvertrag des Verstorbenen, falls vorhanden
  • gegebenenfalls ein Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht prüft die Angaben und Unterlagen und stellt den Erbschein aus, wenn keine Zweifel an der Richtigkeit bestehen.

Was kostet ein Erbschein?

Für die Erteilung eines Erbscheins fallen Gebühren an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten. Die Gebühren betragen zwischen 1 % und 1,5 % des Nachlasswertes. Beantragen mehrere Personen einen gemeinschaftlichen Erbschein, erhöht sich die Gebühr für jeden weiteren Antragsteller um 10 %. Die Gebühren sind von den Antragstellern im Voraus zu entrichten.

Was ist ein Europäisches Nachlasszeugnis?

Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder befindet sich in seinem Nachlass Vermögen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, kann ein Europäischer Erbschein beantragt werden. Der Europäische Erbschein ist ein einheitliches Dokument, das in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt wird und dieselben Angaben enthält wie der deutsche Erbschein. Der Europäische Erbschein kann beim Nachlassgericht des EU-Mitgliedstaates beantragt werden, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte oder in dem sich der Nachlass befindet. Die Gebühren für den Europäischen Erbschein richten sich nach dem Recht des jeweiligen EU-Mitgliedstaates.

Wo kann ich mich beraten lassen?

Wenn Sie Fragen zum Erbschein oder zum Erbrecht haben, können Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert ist. Einen geeigneten Anwalt in Ihrer Nähe finden Sie hier: Anwälte für Erbrecht

Sie können auch eine telefonische Rechtsberatung in Anspruch nehmen, die Ihnen schnell und unkompliziert weiterhilft. Eine Anwaltshotline finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass dieser Blogbeitrag keine Rechtsberatung darstellt, sondern nur allgemeine Informationen zum Erbschein enthält. Für eine individuelle Beratung sollten Sie sich immer an einen Rechtsanwalt wenden.


Der Erbschein ist eine amtliche Urkunde im Sinne des § 417 Zivilprozessordnung (ZPO) und begründet daher den vollen Beweis seines Inhalts. Der Erbschein dient im Rechtsverkehr als Beweis des begründeten Erbanspruchs des Inhabers des Erbscheins. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für den Erbschein bilden die §§ 2353-2370 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie die §§ 352-355 Familiengerichtsgesetz (FamFG).

Antrag auf Ausstellung des Erbscheins

Der Erbschein wird Erben im Erbfall nicht automatisch ausgestellt, sondern nur auf deren Antrag hin. Die Ausstellung bzw. Erteilung erfolgt durch das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnort hatte. Wer einen Erbschein erhalten will, muss dem zuständigen Gericht eine Reihe von Dokumenten zukommen lassen und darüber hinaus noch weitere Angaben zum Sachverhalt machen (§ 352 FamFG).

Der Erbschein kann zunächst durch jede Person beim Nachlassgericht beantragt werden, die Erbe geworden ist und damit Anspruch auf den Nachlass hat. Daneben können jedoch auch Nachlassverwalter, Betreuer eines Erben, Miterben, Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker einen Erbschein beantragen. Gesetzt den Fall, dass sie einen gültigen Vollstreckungstitel gegen den Erblasser oder den Erben haben, können auch Gläubiger des Erben beim Nachlassgericht rechtmäßig einen Erbschein beantragen und erhalten. Pflichtteilsberechtigte sind im Erbscheinverfahren grundsätzlich nicht antragsberechtigt. Diese benötigen meist einen endgültigen vollstreckbaren Vollstreckungstitel gemäß §§ 792, 896 ZPO.

Öffentlicher Glaube des Erbscheins

Von großer Bedeutung im Zusammenhang mit dem Erbschein ist der öffentliche Glaube desselben. Der öffentliche Glaube des Erbscheins ist in § 2366 BGB verankert:

„Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 BGB reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.“

Vom Grundsatz her kann sich also zunächst einmal jeder Mensch auf die Richtigkeit der Angaben im Erbschein verlassen und daher rechtmäßig und gutgläubig Gegenstände und Vermögen der Erbmasse erwerben.

Kosten für den Erbschein

Die Kosten für die Erteilung des Erbscheins  richten sich nach dem Wert des Nachlasses und sind von den Erben zu tragen. Mit steigendem Nachlasswert steigen auch die Gebühren für den Erbschein, allerdings sind diese im Verhältnis zum Erbe als moderat anzusehen. Die genaue Höhe der Kosten ergibt sich aus den Tabellen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG).

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