Diskriminierung: Was ist das und wie kann man sich dagegen wehren?
Diskriminierung ist die ungerechte oder ungleiche Behandlung von Menschen aufgrund bestimmter Merkmale wie Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion oder Behinderung. Sie kann viele Formen annehmen, z.B. Mobbing am Arbeitsplatz, Benachteiligung bei der Wohnungssuche oder Beleidigungen im öffentlichen Raum. Sie verletzt die Menschenwürde und die Grundrechte der Betroffenen und kann psychische und physische Folgen haben.
In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wie Sie Diskriminierung erkennen und was Sie dagegen tun können. Wir erklären Ihnen, welche Rechtsgrundlagen es gibt, welche Rechte Sie haben und an wen Sie sich wenden können, wenn Sie diskriminiert werden.
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1. Warum ist Diskriminierung verboten?
Sie ist verboten, weil sie gegen das Grundgesetz verstößt. Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und enthält die wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in unserem Land. Artikel 1 des Grundgesetzes lautet: “Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.” Artikel 3 des Grundgesetzes lautet: “Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Diese Artikel sind so genannte Grundrechte. Das bedeutet, dass sie jedem Menschen in Deutschland zustehen und vom Staat geschützt werden müssen. Der Staat darf also nicht selbst diskriminieren oder andere diskriminieren lassen. Wenn jemand diskriminiert wird, kann er sich auf diese Grundrechte berufen und vom Staat Schutz und Hilfe verlangen.
2. Wie kann Diskriminierung nachgewiesen werden?
Diskriminierung nachzuweisen ist oft nicht einfach, da sie meist nicht offen ausgesprochen wird. Oft werden andere Gründe vorgeschoben oder die Diskriminierung geleugnet. Um sie nachzuweisen, müssen Sie daher Indizien sammeln, die darauf hindeuten, dass Sie wegen eines bestimmten Merkmals benachteiligt wurden.
Indizien können beispielsweise sein
– Statistische Daten, die zeigen, dass eine bestimmte Gruppe systematisch schlechter gestellt ist als andere.
– Vergleichbare Fälle, die zeigen, dass andere Personen mit dem gleichen Merkmal ähnlich behandelt wurden.
– Aussagen von Zeugen oder anderen Betroffenen, die sie bestätigen können.
– Dokumente oder Aufzeichnungen, die sie belegen können.
Je mehr Indizien vorgelegt werden können, desto stärker ist der Verdacht einer Diskriminierung. Wenn Sie einen solchen Verdacht begründen können, muss die Person, die diskriminiert hat, beweisen, dass sie andere Gründe für ihre Entscheidung hatte. Dies wird als Umkehr der Beweislast bezeichnet.
3. Wie kann man sich gegen Diskriminierung wehren?
Wenn Sie diskriminiert werden oder sich diskriminiert fühlen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Je nachdem, wer diskriminiert hat und in welchem Bereich die Diskriminierung stattgefunden hat, können unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden.
Mögliche Ansprüche sind
– Unterlassung: Die diskriminierende Person muss die Diskriminierung unterlassen.
– Beseitigung: Die Person, die diskriminiert hat, muss die Folgen beseitigen.
– Schadensersatz: Die diskriminierende Person muss für den entstandenen Schaden aufkommen.
– Entschädigung: Die Person, die diskriminiert hat, muss eine angemessene Entschädigung zahlen.
Um diese Ansprüche durchzusetzen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
– Klage: Man kann sich bei der diskriminierenden Person oder Stelle beschweren und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
– Mediation: Man kann eine neutrale Person oder Stelle einschalten, die zwischen den Parteien vermittelt und versucht, einen Kompromiss zu finden.
– Klage: Man kann vor Gericht gehen und sein Recht einklagen.
Welcher Weg der beste ist, hängt vom Einzelfall ab. Es ist daher ratsam, sich vorher von einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
4. An wen kann ich mich wenden, wenn ich diskriminiert werde?
Wenn Sie diskriminiert werden oder sich diskriminiert fühlen, ist es wichtig, dass Sie nicht allein bleiben. Es gibt verschiedene Stellen, die Ihnen helfen und Sie beraten können. Dazu gehören
– Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist eine unabhängige Stelle, die sich für den Schutz vor Diskriminierung einsetzt. Sie bietet Information, Beratung und Unterstützung und kann bei der Vermittlung von Mediation oder Rechtsbeistand behilflich sein. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist unter der Telefonnummer 030 18555-1855 oder per E-Mail unter [email protected] erreichbar.
– Die Antidiskriminierungsstellen der Länder entsprechen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, sind aber auf Landesebene angesiedelt. Sie bieten ebenfalls Information, Beratung und Unterstützung an und können bei der Vermittlung von Mediation oder Rechtsbeistand behilflich sein. Hier finden Sie die Kontaktdaten der einzelnen Antidiskriminierungsstellen in den Bundesländern.
– Antidiskriminierungsverbände: Dies sind private Organisationen, die sich für den Schutz vor Diskriminierung einsetzen. Sie bieten auch Informationen, Beratung und Unterstützung an und können bei der Vermittlung von Mediation oder Rechtsbeistand behilflich sein. Sie sind meist auf bestimmte Merkmale oder Bereiche spezialisiert, zum Beispiel Geschlecht, Alter, Herkunft oder Arbeit. Die Kontaktdaten der einzelnen Antidiskriminierungsstellen sind auf der Website https://www.antidiskriminierung zu finden.
Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Er dient nur zur allgemeinen Information und Orientierung. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an eine der genannten Stellen oder einen Anwalt.
Was ist Diskriminierung?
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist Diskriminierung eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Arbeitnehmern. Sie kann aus Gründen erfolgen, auf die ein Arbeitnehmer keinen Einfluss hat. Sie haben nichts mit seiner Leistung zu tun. Die Gründe und weitere relevante Aspekte sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und im Grundgesetz (GG) geregelt. Das AGG und das BetrVG gelten unmittelbar zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Das GG wirkt dagegen mittelbar, d.h. die Grundrechte eines Arbeitnehmers werden bei arbeitsrechtlichen Entscheidungen berücksichtigt.
Sier sind sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer oft schwer zu erkennen. Mobbing kann – im Gegensatz zur Diskriminierung – sowohl vom Arbeitgeber als auch von Kollegen ausgehen.
Gründe & Anwendungsbereiche
Nach § 1 AGG sind Benachteiligungen aus folgenden Gründen verboten: Alter, Behinderung, ethnische Herkunft oder „Rasse“, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung und sexuelle Identität.
Darüber hinaus ist eine Benachteiligung wegen der allgemeinen politischen Anschauung, der politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unzulässig (vgl. Art. 3 GG und § 75 Abs. 1). Eine Benachteiligung wegen der Staatsangehörigkeit ist in § 1 AGG und Art. 3 Abs. 3 GG nicht ausdrücklich verboten.
Die genannten Verbote gelten insbesondere für folgende Bereiche: Beförderung, Aus- und Weiterbildung, Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen, Begründung des Arbeitsverhältnisses, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Entgeltfestsetzung und sonstige Arbeitsbedingungen.
Formen der Diskriminierung
In § 3 AGG werden folgende Formen der Diskriminierung als unzulässig definiert: Mittelbare Benachteiligung (3 Abs. 2 AGG), unmittelbare Belästigung (3 Abs. 1 AGG), sexuelle Belästigung (3 Abs. 4 AGG), Stalking (3 Abs. 3 AGG), Anweisung zur Benachteiligung (3 Abs. 5 AGG).
Die genannten Formen können sehr unterschiedlich auftreten, was eine genaue Zuordnung erschwert.
Zuständige Stellen
In Fällen von Diskriminierung am Arbeitsplatz kann zunächst der Arbeitgeber eingeschaltet werden. Beschwerden werden von einer internen Prüfstelle oder von Gleichstellungsbeauftragten geprüft. Auch der Betriebs- oder Personalrat ist in solchen Fällen zuständig. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, einen gemeldeten Fall ernst zu nehmen und Abhilfe zu schaffen.
Die Arbeitnehmervertretung kann (bei groben Verstößen) auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers auf Unterlassung oder Beseitigung klagen. Der Arbeitnehmer kann daraus jedoch keine Ansprüche ableiten.
Leistungsverweigerung & Schadenersatz
Unternimmt der Arbeitgeber nichts gegen die (sexuelle) Belästigung, kann der Arbeitnehmer (nach § 14 AGG) die Leistung bei vollem Lohnausgleich verweigern.
Im Falle einer Diskriminierung haben Beschäftigte (nach § 15 AGG) einen Anspruch auf Schadensersatz. Nähere Informationen zu materiellen und immateriellen Schäden sowie zu einer möglichen Entschädigung finden Sie hier (Top-Fragen für Arbeitnehmer: 3. Was kann ich gegen sie am Arbeitsplatz tun? und Top-Fragen für Arbeitgeber: 3. Wie verhalte ich mich, wenn ein Arbeitnehmer einen Fall von Diskriminierung meldet?)
Sonderfälle
Kirchen und Tendenzbetriebe sind aufgrund der „Kirchenklausel“ teilweise von den genannten Verboten ausgenommen. Die Religionszugehörigkeit und Weltanschauung von Beschäftigten darf z.B. bei Einstellungsverfahren als Kriterium herangezogen werden.
Eine Kündigung aufgrund der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder des Alters ist nach dem AGG unter Wahrung des Kündigungsschutzes anderer Arbeitnehmer unzulässig.
Die Stellenausschreibung muss neutral sein und darf – ebenso wie die Fragen im Bewerbungsgespräch – keine Benachteiligungsmerkmale enthalten.
Die Einstellung in ein Unternehmen kann nicht eingeklagt werden (vgl. § 15 Abs. 6 AGG).
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– Handbuch “Rechtlicher Schutz vor Diskriminierung” der Antidiskriminierungsstelle des Bundes:
– Was ist Diskriminierung? Definition und Beispiele
– Diskriminierung am Arbeitsplatz: Was tun?
– Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität: Was tun?
– Diskriminierung aufgrund einer Behinderung: Was tun?
Weitere deutsche Webseiten mit Informationen zum Thema sind:
– Antidiskriminierungsstelle des Bundes
– Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin
– Deutsches Institut für Menschenrechte:
– Netzwerk gegen Diskriminierung und Gewalt
Einschlägige Paragrafen von zum Thema sind:
– Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
– Grundgesetz (GG), Artikel 3
– Strafgesetzbuch (StGB), § 130 Volksverhetzung
– Strafgesetzbuch (StGB), § 185 Beleidigung
– Strafgesetzbuch (StGB), § 186 Üble Nachrede
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