In seinem Urteil klärte der Bundesgerichtshof, in welcher Art und Weise beim Internethandel “auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss”. Preisangabenverordnung Laut der Preisangabenverordnung muss ein Versandhändler sowohl den Endpreis des Produktes angeben als auch den Verweis hinzufügen, dass die angegebenen Preise bereits die Umsatzsteuer beinhalten bzw. ob eventuell Liefer- und Versandkosten anfallen. Zusätzlich muss er solche Angaben eindeutig dem jeweiligen Angebot zuordnen und sie lesbar und leicht erkennbar darstellen. Zum konkreten Sachverhalt Im vorliegenden Fall wies der Internetauftritt eines Handelsunternehmens gewisse Mängel auf, die sich darin äußerten, dass auf keiner Internetseite die Hinweise zur Umsatzsteuer bzw. zu Liefer- oder Versandkosten sofort angezeigt wurden. Lediglich in den Menükategorien “Service” und “Allgemeine Geschäftsbedingungen” sowie nach Einlegen des Produktes in den Warenkorb gab es nähere Angaben. Dies beanstandete ein Wettbewerber und forderte sowohl Unterlassung und Auskunft als auch Schadensersatz. Entscheidung der Vorinstanzen Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben, da sie der Ansicht waren, dass “die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten […] auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen” müssten. BGH: teilweise Bestätigung der Entscheidung durch die Vorinstanzen Zunächst bestätigte der Bundesgerichtshof, dass der Internetauftritt keinen Gesetzesanforderungen entsprach. Jedoch war er, anders als die Vorinstanzen, der Meinung, dass die Zusatzangaben zur Umsatzsteuer bzw. zu Versandkosten nicht zwingend auf der Seite angegeben werden müssen, auf der die Produkte angeboten werden bzw. der Preis vermerkt ist. Zudem könne man selbstverständlich davon ausgehen, dass “im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen”. Zudem ist es generell so, dass die Preise bereits die Umsatzsteuer beinhalten. Aus diesem Grund genüge die deutliche Erkennbarkeit der Informationen auf einer Sonderseite. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2007
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Zusätzliche Preisangaben im Internethandel erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.