Ist es verfassungswidrig, bei der Berechnung außergewöhnlicher Belastungen wegen Krankheitskosten eine zumutbare Eigenbelastung anzusetzen? Genau diesen Vorwurf erhoben Kläger. Sie hatten für einen bestimmten Veranlagungszeitraum Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Allerdings ergab sich letztendlich kein Abzug, da die Belastungen als zumutbar erklärt wurden – eine Verfassungswidrigkeit, fanden die Kläger. Sind sie im Recht? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied darüber.
Abzugsfähige Krankheitskosten ohne tatsächlichen Abzug
Es ging konkret um Aufwendungen für eine Chefarztbehandlung und einen Zweibettzimmerzuschlag. Krankheitskosten in Höhe von ungefähr 1250 Euro kamen so zustande. Das Finanzamt sah diese Krankheitskosten als abzugsfähig an. Allerdings stellte sich heraus, dass kein Abzug zustande kommt, da sie als zumutbare Belastung zu verstehen sind. Damit waren die Kläger nicht einverstanden. Sie argumentierten, dass die Krankheitskosten zwangsläufig entstanden sind, was ein Kriterium dafür darstellt, dass sie als Belastungen gelten, die außergewöhnlich sind.
FG: Zumutbare Belastungsgrenze nicht überschritten
Das FG sah das anders. Es erklärte, dass „Krankheitskosten als Kosten der Existenzsicherung nicht generell ohne Einberechnung einer zumutbaren Belastung abgezogen werden müssten“. Entscheidend sei, dass eine „existentielle Betroffenheit“ der Kläger nicht zu erkennen ist, da sie über ein gewisses Maß ein Einkommen verfügen. Dieses liege „weit über dem Regelsatz für das Existenzminimum“. Die Krankheitskosten machen rund 0,18 v.H. des Gesamtbetrages ihrer Einkünfte aus. Zudem ließ das Gericht eine Revision der Kläger nicht zu.
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- Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. September 2012, Az.: 4 K 1970/10
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