Der Bahnhof Alexanderplatz besticht durch seine Lage am gleichnamigen Platz, dem nahegelegenen Fernsehturm und gehört zu den Berliner Bahnhöfen mit der größten Besucherzahl. Am mitten in der Innenstadt Berlins befindlichen Bahnhof wurden während seiner über einhundertjährigen Geschichte bereits mehrfach Umbauten und Erneuerungen durchgeführt. Besonders innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ging die Tendenz seiner Umstrukturierungen stark dahin, dass er seinem Titel als Einkaufsbahnhof immer mehr gerecht wird. Eine zuletzt eingereichte Planfeststellung zur Umgestaltung der beiden Fußgängerpassagen wurde vom zuständigen Eisenbahn-Bundesamt jedoch abgelehnt. Betroffene Flächen stellen derzeit einen direkten Durchgang zur Gontardstraße bzw. Dircksenstraße dar und sollten zum Zwecke gewerblicher Nutzung geschlossen und umgestaltet werden. Die Verfasserin des Antrages, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, brachte den Fall vor das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und klagte gegen die Verwehrung.
Ein eindeutiges Urteil zugunsten des Erhalts der bestehenden Situation verhindert den geplanten Umbau
Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichtes entschied gegen die Intervention und erklärte die Ablehnung durch jene Behörde für nachvollziehbar und angebracht. Deren Einschätzung hatte ergeben, dass ein Verlust der umstrittenen Flächen für die Gewährleistung des hohen Fußgängerflusses nach aktuellem Stand hinderlich sein würde und zu einer Verschlechterung der Gesamtsituation führt. Das öffentliche Interesse am Erhalt dieser Zugangswege zum Bahnhof, dessen primärer Zweck noch immer die reibungslose Abwicklung des Zugverkehrs und damit verbundenem Fußgängeraufkommens ist, sei höher zu bewerten, als der wirtschaftliche Nutzen des geplanten Umbaus für das klagende Unternehmen.
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Zugänge zum Bahnhof Alexanderplatz bleiben offen erhalten
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Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Den Reisenden und Besuchern des Bahnhofs Alexanderplatz bleiben die beiden Passagen also vorerst erhalten.
- Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2015 – OVG 12 A 3.11 –
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