Mit einem beispiellosen Konjunkturpaket will die Bundesregierung die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abmildern und die Wirtschaft ankurbeln. In diesem bereits fertig geschnürten Paket ist neben einer 130 Milliarden Finanzspritze für angeschlagene Unternehmen auch eine Senkung der Mehrwertsteuer enthalten. Diese Steuersenkung gilt ab dem heutigen Tag. Was das für Dienstleister, Hersteller und Verbraucher bedeutet haben wir für Sie zusammengefasst.
Mehrwertsteuer – was ist das?
Die sogenannte Mehrwertsteuer heißt eigentlich Umsatzsteuer, wobei sich der umgangssprachliche Begriff Mehrwertsteuer im Volksmund durchgesetzt hat. Die Mehrwertsteuer, kurz MwSt, ist eine Gemeinschaftssteuer. Die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer stehen damit gemeinschaftlich dem Bund, den Ländern und den Gemeinden zu.
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Es gibt grundsätzlich zwei unterschiedliche Umsatzsteuersätze. Der reguläre Steuersatz beträgt 19 Prozent und wird auf die meisten Produkte und Dienstleistungen in Deutschland erhoben. Der zweite, ermäßigte, Umsatzsteuersatz beträgt 7 Prozent. Mit diesem werden Artikel besteuert, die die Grundbedürfnisse abdecken. Darunter fallen unter anderem Nahrungsmittel, Kulturgüter (zum Beispiel Bücher), Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel und verschiedene medizinische Produkte. Das letzte Mal wurden die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuersätze zum 01. Januar 2007 geändert.
Die Mehrwertsteuer als „indirekte Steuer“
Die vom Endverbraucher gezahlte Mehrwertsteuer führt der Unternehmer direkt an das Finanzamt ab. Damit ist derjenige der die Steuern schuldet (also der Endverbraucher) nicht derjenige, der die Steuer zahlt (das Unternehmen, das die Einnahmen an das Finanzamt weiterleitet). Die Mehrwertsteuer wird deshalb auch als „indirekte Steuer“ bezeichnet.
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Die Mehrwertsteuersenkung ab dem 01. Juli 2020
Um den Konsum und damit die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen, wurden die Mehrwertsteuersätze infolge der Corona-Pandemie angepasst. Seit dem heutigen 01. Juli gilt deshalb ein regulärer Steuersatz von 16 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz fällt auf 5 Prozent.
Bis wann gilt die Steuersenkung?
Die beschlossene Senkung der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer gilt vom 01. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020. Die Befristung soll dazu dienen schnelle Kaufanreize zu setzen. Bundesfinanzminister Olaf Scholz sagte dazu: „Das Ziel ist, dass die Bürgerinnen und Bürger eine mögliche Kaufentscheidung jetzt treffen und sie nicht ins nächste oder übernächste Jahr schieben“. Eine Verlängerung ist bislang allerdings nicht ausgeschlossen.
Mehrwertsteuer in der Gastronomie
Die Gastronomie nimmt eine Sonderstellung in der kürzlich beschlossenen Mehrwertsteueränderung ein. Um gastronomische Betriebe bei die Wiedereröffnung nach der Corona-Krise zu unterstützen, wurde der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Diese Maßnahme der Bundesregierung soll die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der letzten Wochen und Monate abmildern. Die Mehrwertsteuersenkung wurde für die Gastronomie außerdem bis zum 30. Juni 2021 festgesetzt.
Allerdings: Steuer-Nachlass ist keine Pflicht
Allen Unternehmen steht es frei, ihre Preise an die neuen Mehrwertsteuersätze anzupassen. Die Weiterreichung der Steuerermäßigung an den Endverbraucher ist also nicht verpflichtend. Wenn Unternehmen ihre Preise trotz der niedrigeren steuerlichen Abgaben beibehalten, können sie ihre Gewinnspanne erhöhen. Es ist also nicht gesichert, dass die Mehrwertsteuersenkung auch beim Kunden ankommt. Unterschiedliche Unternehmen haben die Steuersenkung als Werbemaßnahme allerdings schon im Voraus umgesetzt und bieten Kunden ihre Produkte zu niedrigeren Preisen an. Auch die Deutsche Bahn hat bereits angekündigt ihre Ticketpreise an den aktuellen Steuersatz anzupassen.
Was gilt für Dienstleistungen und Anzahlungen?
Ob beim Autokauf, bei der Rechnung des Handwerkers oder bei Online-Bestellungen: In allen Fällen ist das Datum der erbrachten Leistung bzw. das Datum der Lieferung entscheidend. Wird die Ware, wie beispielsweise bei Online-Bestellungen, versandt, gilt das Versanddatum. Wurde ein Artikel also am 30. Juni 2020 geliefert bzw. verschickt, gilt der alte Steuersatz. Sind die Handwerker bei Umbauten beispielsweise am 02. Juli 2020 in Ihrem Bad zugange, ist der abgesenkte Steuersatz gültig. Der Zeitpunkt der Rechnung ist dabei unerheblich. Dasselbe gilt für die Anschaffung größerer Produkte oder Dienstleistungen, wie beispielsweise der Kauf einer neuen Küche, für die meist Anzahlungen geleistet werden müssen. Auch in diesen Fällen ist das Datum der Lieferung bzw. das Datum der Erbringung der Leistung entscheidend. Die Endrechnung muss also angepasst werden, wenn die Küche zwischen dem 01. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 geliefert wurde.
Wenn hingegen ein Festpreis vereinbart wurde, bleibt dieser bestehen.
Was muss ich beim Umtausch von Produkten beachten?
Wer einen kürzlich gekauften Artikel umtauschen möchte, kann beim Ersatzprodukt auf den aktuellen Steuersatz pochen und bekommt damit unter Umständen auch die Differenz des Preises der beiden Produkte ausbezahlt. Es liegt jedoch beim Händler, ob er die Preise der Mehrwertsteuersenkung anpasst.
Werden Mieten nun günstiger?
Da Mietverträge gerade bei Privatpersonen in den meiste Fällen nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, fallen Mietpreise nicht unter die aktuellen Änderungen. Bei Nebenkosten wie Gas und Strom sollten die Steuersenkungen dagegen an die Mieter bzw. Kunden der Versorgungsunternehmen weitergeleitet werden. Es ist daher ratsam den Gas- und Stromstand schnellstmöglich abzulesen, um die Senkung der Mehrwertsteuer im nächsten halben Jahr besser durchsetzen zu können.
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