Rechtsnews 25.03.2013 Manuela Frank

Zugang der Öffentlichkeit zu einem städtebaulichen Entscheidungsverfahren

Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil in Bezug auf den öffentlichen Zugang zu einer städtebaulichen Übereinkunft gefällt.

Übereinkommen von Aarhus

Das Übereinkommen von Aarhus besagt, dass die betroffene Öffentlichkeit bei einem Entscheidungsverfahren bezüglich der Umwelt von Anfang an partizipieren muss. Zusätzlich müssen der Öffentlichkeit jegliche Informationen kostenlos zur Verfügung stehen, die für das Entscheidungsverfahren notwendig sind. Darüber hinaus muss es der Öffentlichkeit ermöglicht werden, gegen die Rechtmäßigkeit des während des Verfahrens getroffenen Urteils gerichtlich vorzugehen.

Entscheidung ohne Zugang der Öffentlichkeit

Die Kreisbaubehörde Bratislava in der Slowakei erließ im Jahr 2006 ein städtebauliches Urteil über den Standort einer Mülldeponie, welche in einer Ziegelei angesiedelt werden sollte. Daraufhin wurde ein Genehmigungsverfahren durch die Umweltinspektion angestoßen. In diesem Verfahren forderten Privatpersonen, welche Bewohner der Stadt Pezinok waren, dass diese städtebauliche Entscheidung publik gemacht wird. Die Kreisbaubehörde stimmte dem Bau und der Inbetriebnahme der Abfalldeponie allerdings zu, bevor diese Entscheidung der Öffentlichkeit bekannt war. Dagegen legten die Betroffenen allerdings Widerspruch ein, woraufhin die getroffene Entscheidung von der zweiten Instanz der Umweltschutzbehörde bestätigt wurde, nachdem das städtebauliche Urteil publik gemacht worden war. Daraufhin legten die Bürger Klage vor den slowakischen Gerichten ein. Für seine Urteilsfindung stellte der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik dem EuGH die Frage, wie weit das Recht der Öffentlichkeit auszulegen ist, wenn es um die Beteiligung „an Genehmigungsverfahren für Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt“ geht.

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Öffentlichkeit muss Zugang zur Entscheidung haben

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Öffentlichkeit Zugang zu der besagten städtebaulichen Entscheidung haben muss, und dass eine Ablehnung dessen nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass man sich auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen beruft. Zudem sei es unabdingbar, dass die Öffentlichkeit Zugang zu allen nötigen „Informationen von dem Stadium des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens an“ haben muss, also bevor eine Entscheidung gefällt wird. Die Mitglieder der jeweils betroffenen Öffentlichkeit müssen zudem das Recht besitzen, einstweilige Anordnungen zu verlangen, durch die eine Vermeidung von Umweltverschmutzungen bewirkt werden kann. Quelle:

  • Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Januar 2013; AZ: C-416/10

 

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