Im Fokus diesen Falles ist die EU-Richtlinie 2003/4. Diese wurde mit dem Umweltinformationsgesetz in nationales Recht umgesetzt. Der Inhalt: Bürger und Unternehmen haben ein Recht darauf, Umweltinformationen bei Behörden einzusehen – sogar unabhängig von ihrem Interesse, das dahinter steht. Doch ist das immer so? Oder haben Mitgliedsstaaten Rechte, das einzuschränken – also den Zugang zu Informationen in bestimmten Fällen zu verweigern? Der EuGH hatte dazu eine Grundsatzentscheidung zu treffen.
Flachglas Torgau wollte Umweltinformationen von Ministerium
Konkret wollte die Flachglas Torgau GmbH, die Glas herstellt, Umweltinformationen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Flachglas Torgau handelt mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Daher wollte das Unternehmen Informationen über die Umsetzung des Zuteilungsgesetzes 2007 erhalten. Das Zuteilungsgesetz beinhaltet, welche Ziele die Nationalstaaten bezüglich der Verringerung des Kohlendioxidaustoßes haben und wie die Berechtigungen für Emissionsausgabe zugeteilt sind. Das Ministerium lehnte den Zugang aber ab. Als Grund nannte es, an einem Gesetzgebungsverfahren beteiligt zu sein.
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Darf Ministerium Zugang zu Informationen eines Gesetzgebungsverfahren verweigern? erhalten
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EuGH: Vertraulichkeit der Beratungen der Behörden geht vor
Der EuGH entschied, dass der Zugang zu Umweltinformationen während eines Gesetzgebungsverfahrens verweigert werden darf. Es sei in dieser Phase wichtiger, die Vertraulichkeit der Beratungen der Behörden zu schützen. Nachdem das Gesetz verkündet ist, muss der Zugang aber möglich sein. Der EuGH weist außerdem daraufhin, dass auch während des Gesetzgebungsverfahren die Bürger hinreichend informiert werden.
- Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Februar 2012, Az.: C-204/09
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