Viele Ehepaare entscheiden sich dazu, ein Gemeinschaftskonto, auch Oder-Konto genannt, zu eröffnen. Doch das dies nicht nur Vorteile mit sich bringt, sondern unter Umständen zu einem steuerlichen Nachteil führen kann, hat jetzt der Bundesfinanzhof bestätigt.
Beträge können der Schenkungssteuer unterliegen
So können nämlich die Beträge, die der eine Ehegatte auf das gemeinsame Konto einzahlt, zu einer Zuwendung an den Partner führen, die der Schenkungssteuer unterliegt. Hierfür ist das Finanzamt allerdings zunächst dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass der Partner, der nicht auf das Konto einzahlt, wirklich und rechtlich frei die Hälfte der eingezahlten Geldsumme nutzt. Konkret ging es im vorliegenden Fall um eine Klägerin, die mit ihrem Mann ein Gemeinschaftskonto eröffnete. Auf dieses zahlte lediglich der Mann erhebliche Geldsummen ein. Die Hälfte der eingezahlten Summen besteuerte das Finanzamt als Schenkungen des Mannes an seine klagende Ehefrau. Die Klage blieb erfolglos.
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BGH ordnet Prüfung durch das Finanzgericht an
Die Vorentscheidung wurde vom Bundesfinanzhof aufgehoben und der Fall wurde wieder an das Finanzgericht geleitet. Es sei noch zu klären, ob denn die Frau wirklich die Beträge zur Hälfte nutzte. Um dies zu beurteilen, ist zum einen die Geldverwendung, zum anderen die Vereinbarung zwischen dem Paar ausschlaggebend. Mit der Anzahl der Zugriffe des nichtzahlenden Partners auf das gemeinsame Konto steigt die Vermutung, dass dieser zu gleichen Teilen wie der zahlende Gatte, Berechtigter ist. Kommt es allerdings vor, dass der nichtzahlende Partner nur in Einzelfällen auf das Konto zugreift, so kann dies ein Indiz dafür sein, dass sich die Zuwendung des zahlenden an den nichtzahlenden Partner lediglich auf diese Summe beschränkt und er keinen hälftigen Anteil an den Beträgen besitzt.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2012
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