Rechtsnews 07.09.2026 Christian R.

Wohnmobil zählt nicht als Zweitwohnung im Steuerrecht

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Die doppelte Haushaltsführung ist für viele Arbeitnehmer ein wichtiges Instrument, um steuerliche Belastungen durch berufsbedingte Zweitwohnsitze abzufedern. Wer weit von seinem Arbeitsplatz entfernt wohnt und deshalb eine zweite Unterkunft am Beschäftigungsort unterhält, kann Werbungskosten wie Miete, Einrichtung und Familienheimfahrten steuerlich absetzen. Ein aktueller Fall aus Baden-Württemberg zeigt jedoch, dass nicht jede Wohnform diese Voraussetzungen erfüllt. Ein Arbeitnehmer versuchte, sein Wohnmobil als Zweitwohnsitz geltend zu machen, um lange Pendelstrecken zu vermeiden und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu sichern. Das Finanzgericht Baden-Württemberg erteilte dieser Konstruktion eine klare Absage. Für Steuerpflichtige, die über ähnliche Modelle nachdenken, ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Relevanz, da sie die Grenzen der doppelten Haushaltsführung deutlich aufzeigt.

Rechtlicher Hintergrund

Die doppelte Haushaltsführung ist im Einkommensteuergesetz geregelt und ermöglicht es Arbeitnehmern, Kosten für eine zweite Unterkunft am Beschäftigungsort als Werbungskosten abzusetzen, wenn sie aus beruflichen Gründen dort wohnen müssen, während der Lebensmittelpunkt weiterhin am Familienwohnort liegt. Voraussetzung ist unter anderem, dass am Beschäftigungsort eine eigene Wohnung oder Unterkunft vorhanden ist, die dauerhaft und selbstständig genutzt wird. Diese Unterkunft muss dem Arbeitnehmer jederzeit zur Verfügung stehen und darf nicht nur vorübergehend oder wechselnd genutzt werden.

Die wichtigsten Vorschriften

Zentral ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG), der die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung regelt. Ergänzend kommt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zur Anwendung, wenn es um die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geht. Entscheidend für die doppelte Haushaltsführung ist, dass die Unterkunft am Beschäftigungsort räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennt ist und eine auf gewisse Dauer angelegte, ständige Nutzungsmöglichkeit bietet. Fehlt diese Dauerhaftigkeit, greift die steuerliche Begünstigung nicht.

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Aktuelle Entwicklung

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer im September 2022 seinen Arbeitgeber gewechselt und musste seither eine Strecke von 72 Kilometern zurücklegen. Um das tägliche Pendeln zu vermeiden, stellte er sein im Januar angeschafftes Wohnmobil wochenweise auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers ab. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die zeitanteilige Abschreibung für das Wohnmobil, Mehraufwendungen für Verpflegung, Kosten für Einrichtungsgegenstände sowie 17 Familienheimfahrten mit dem Wohnmobil als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend.

Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, da ein Wohnmobil nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes erfülle und es sich nicht um eine dauerhafte selbstständige Unterkunft handele. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte diese Einschätzung und berücksichtigte lediglich die 17 wöchentlichen Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2025, Az. 4 K 221/25).

Nach Auffassung des Gerichts liege ein doppelter Haushalt nur vor, wenn die einheitliche Haushaltsführung tatsächlich aufgesplittet werde und am Ort der Tätigkeitsstätte eine räumlich dauerhaft getrennte, selbstständige Unterkunft bestehe. Diese müsse dem Arbeitnehmer jederzeit zur Verfügung stehen und eine auf Dauer angelegte Nutzungsmöglichkeit bieten. Zwar könne man grundsätzlich in einem Wohnmobil wohnen und dort auch längere Zeit verbringen, jedoch reiche dies für die Annahme eines doppelten Haushalts nicht aus. Entscheidend war für das Gericht, dass das Wohnmobil nicht dauerhaft am Beschäftigungsort verblieb, sondern regelmäßig für die Heimfahrten genutzt wurde und damit zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnort wechselte. Damit sei das Fahrzeug vielmehr in den Haushalt am Familienwohnort eingegliedert gewesen, nicht in eine eigenständige Unterkunft am Arbeitsort. Eine gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof verworfen (BFH, Beschluss vom 03.02.2026, Az. VI B 40/25).

Praktische Einordnung

Die Entscheidung macht deutlich, dass die Finanzgerichte bei der Auslegung der doppelten Haushaltsführung strenge Maßstäbe anlegen. Ausschlaggebend ist nicht die bloße Möglichkeit, in einer Unterkunft zu wohnen, sondern die tatsächliche dauerhafte Zuordnung zum Beschäftigungsort. Ein Fahrzeug, das regelmäßig zwischen zwei Orten wechselt, kann diese Anforderung strukturell nicht erfüllen, selbst wenn es über Wohnraum verfügt und länger genutzt wird.

Was bedeutet das für Sie?

Arbeitnehmer, die lange Pendelstrecken vermeiden möchten, sollten sich bei der steuerlichen Planung nicht auf ungewöhnliche Wohnlösungen wie ein Wohnmobil verlassen, wenn sie eine doppelte Haushaltsführung geltend machen wollen. Für die steuerliche Anerkennung ist entscheidend, dass die Zweitunterkunft dauerhaft am Beschäftigungsort verbleibt und nicht regelmäßig zwischen den Wohnorten wechselt. Wer eine echte Zweitwohnung, etwa eine Mietwohnung oder ein Zimmer am Arbeitsort, unterhält, hat deutlich bessere Chancen, die entsprechenden Kosten steuerlich abzusetzen. Betroffene sollten sich vor der Steuererklärung genau über die Voraussetzungen informieren oder rechtlichen Rat einholen, um unnötige Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Inhalt
Gericht Finanzgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen 4 K 221/25
Entscheidungsdatum 17.09.2025
Streitgegenstand Anerkennung eines Wohnmobils als Zweitwohnsitz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Ergebnis Keine Anerkennung, lediglich Fahrten als Entfernungspauschale berücksichtigt
Weiteres Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH verworfen (Az. VI B 40/25)

Fazit

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat klargestellt, dass ein Wohnmobil, das regelmäßig zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnort wechselt, keine dauerhafte Unterkunft im Sinne der doppelten Haushaltsführung darstellt. Für die steuerliche Anerkennung bleibt entscheidend, dass die Zweitunterkunft fest am Arbeitsort verbleibt.

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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Quellen und weiterführende Links

LTO: FG Baden-Württemberg zur doppelten Haushaltsführung: Ein Wohnmobil ist keine Zweitwohnung








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