Rechtsnews 04.09.2026 Christian R.

Lieferando AGB-Klausel zu Trinkgeld unwirksam

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Trinkgeld bei Lieferando ist für viele Verbraucherinnen und Verbraucher mittlerweile fester Bestandteil einer Bestellung über den Lieferdienst. Wer eine Essenslieferung online bucht, kann bereits im Bestellprozess ein Trinkgeld für den Fahrer oder die Fahrerin hinterlegen. Problematisch wird dies, wenn die Bestellung anschließend vom Restaurant storniert wird und keine Lieferung stattfindet. Genau in diesem Fall hatte Lieferando bislang eine Rückerstattung des Trinkgelds ausgeschlossen. Das Kammergericht Berlin hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben und die entsprechende Klausel für unwirksam erklärt. Die Entscheidung betrifft potenziell Millionen von Nutzerinnen und Nutzern der Plattform und stärkt die Position von Verbrauchern gegenüber großen Online-Diensten.

Rechtlicher Hintergrund

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zulässig ist, die eine Rückerstattung von Trinkgeld generell ausschließt, selbst wenn die zugrunde liegende Leistung, die Essenslieferung, gar nicht erbracht wird. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Kundinnen und Kunden und zog gegen Lieferando vor Gericht.

Die wichtigsten Vorschriften

Rechtlich relevant sind vor allem die Vorschriften zur Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Klauseln, die von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Klausel wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet wird. Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob das Trinkgeld untrennbar mit der Erbringung der Lieferleistung verknüpft ist. Wird diese Leistung nicht erbracht, entfällt nach Auffassung der Verbraucherschützer auch der Anlass für die freiwillige Zuwendung.

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Aktuelle Entwicklung

Das Kammergericht Berlin hat der Klage des vzbv stattgegeben und die beanstandete Klausel für unwirksam erklärt (KG Berlin, Urteil vom 04.09.2026, Az. 23 U Kl 2/26). Nach Auffassung des Gerichts benachteiligt die Regelung Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen, weil sie eine Rückerstattung des Trinkgelds selbst dann ausschließt, wenn die Bestellung storniert wird und keine Lieferung erfolgt. Das Gericht folgte damit der Argumentation des vzbv, wonach das Trinkgeld untrennbar mit der tatsächlichen Erbringung der Lieferleistung verbunden ist. Lieferando hatte im Verfahren argumentiert, das Trinkgeld sei von Anfang an ausschließlich für die Fahrerinnen und Fahrer bestimmt und werde vom Unternehmen lediglich treuhänderisch verwaltet. Zudem sei nach der technischen Zuordnung des Trinkgelds eine sinnvolle Rückerstattung praktisch nicht mehr möglich, weshalb die Klausel für eine praktikable Abwicklung notwendig sei. Diese Argumentation überzeugte das Gericht jedoch nicht. Ob das Urteil rechtskräftig ist, geht aus der vorliegenden Quelle nicht hervor.

Praktische Einordnung

Die Entscheidung des Kammergerichts zeigt exemplarisch, wie Gerichte bei der AGB-Kontrolle die wirtschaftliche und rechtliche Interessenlage beider Vertragsparteien gegeneinander abwägen. Zwar mag es aus Sicht von Lieferando nachvollziehbare praktische Gründe für eine pauschale Regelung geben, etwa den Verwaltungsaufwand bei der Rückabwicklung bereits zugeordneter Trinkgelder. Diese Erwägungen treten jedoch hinter das grundlegende Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher zurück, für eine nicht erbrachte Leistung auch kein Trinkgeld zahlen zu müssen. Das Urteil unterstreicht damit den Grundsatz, dass freiwillige Zuwendungen wie Trinkgeld regelmäßig an die tatsächliche Erbringung einer Dienstleistung geknüpft sind.

Was bedeutet das für Sie?

Verbraucherinnen und Verbraucher, die bei Lieferando bereits im Voraus Trinkgeld hinterlegt haben und deren Bestellung anschließend storniert wurde, sollten prüfen, ob ihnen ein Anspruch auf Rückerstattung zusteht. Wird eine Essenslieferung nicht ausgeführt, muss künftig neben dem eigentlichen Kaufpreis auch das hinterlegte Trinkgeld zurückerstattet werden. Wer in der Vergangenheit von einer solchen Stornierung betroffen war und kein Trinkgeld zurückerhalten hat, kann sich an den Kundenservice von Lieferando wenden und auf die aktuelle Rechtslage verweisen. Bei Schwierigkeiten mit der Durchsetzung entsprechender Ansprüche kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein.

Tabelle: Übersicht Lieferando Trinkgeld Urteil

Aspekt Inhalt
Beklagte Partei Lieferando (Online-Lieferdienst)
Klagende Partei Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
Streitgegenstand AGB-Klausel zum Ausschluss der Trinkgeld-Rückerstattung
Gericht Kammergericht Berlin
Ergebnis Klausel für unwirksam erklärt
Bedeutung für Verbraucher Anspruch auf Rückerstattung von Trinkgeld bei stornierter Lieferung

Fazit

Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass eine AGB-Klausel, die die Rückerstattung von Trinkgeld bei Lieferando pauschal ausschließt, auch dann unwirksam ist, wenn die Bestellung storniert wird. Verbraucherinnen und Verbraucher können damit künftig davon ausgehen, dass ihnen bei ausbleibender Lieferung neben dem Kaufpreis auch das hinterlegte Trinkgeld zurückerstattet wird. Für Lieferando bedeutet das Urteil, dass die betroffene Klausel angepasst werden muss.

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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Quellen und weiterführende Links

beck-aktuell: Verbraucherschützer gegen Lieferando: Ohne Essenslieferung auch kein Trinkgeld








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