Kontext und Bedeutung für Betroffene
Strafverteidigerkosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Das hat das FG Niedersachsen in einem Fall entschieden, in dem ein Mann wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung zugunsten seines Arbeitgebers zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Für Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit strafrechtlich belangt werden, ist diese Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung, denn hohe Anwaltshonorare können die finanzielle Existenz bedrohen. Die Möglichkeit, solche Kosten steuerlich geltend zu machen, kann eine spürbare Entlastung bedeuten.
Rechtlicher Hintergrund
Werbungskosten sind nach dem Einkommensteuergesetz Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast. Bei Kosten für eine Strafverteidigung stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese beruflich oder privat veranlasst sind. Nur im ersten Fall kommt ein steuerlicher Abzug in Betracht. Entscheidend ist dabei nicht die subjektive Motivation des Steuerpflichtigen, sondern ob der strafrechtliche Vorwurf in Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstanden ist oder lediglich bei Gelegenheit der Berufsausübung.
Die wichtigsten Vorschriften
Maßgeblich ist zunächst § 9 Abs. 1 EStG, der die Abziehbarkeit von Werbungskosten regelt. Daneben spielt § 12 Nr. 4 EStG eine zentrale Rolle. Diese Vorschrift schließt den Abzug von in einem Strafverfahren festgesetzten Geldstrafen und damit zusammenhängenden Aufwendungen grundsätzlich aus. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2019 wurde der Anwendungsbereich der Norm erweitert, sodass seither umstritten ist, ob auch Strafverteidigerkosten als mit einer Geldstrafe zusammenhängende Aufwendungen gelten und damit vom Abzug ausgeschlossen sind.
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Aktuelle Entwicklung
Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun klargestellt, dass Strafverteidigerkosten dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten veranlasst wurde, also in Ausübung der Tätigkeit und nicht nur bei Gelegenheit entstanden ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.07.2026, Az. 13 K 108/25). Im entschiedenen Fall hatten zwei Brüder und ein gemeinsamer Freund im Rahmen einer Logistikgruppe über Jahre Umsatzsteuern in Höhe von mehr als 2,7 Millionen Euro hinterzogen. Über sogenannte Co-Partner, tatsächlich Strohleute oder Kolonnenschieber, verschleierten sie großangelegte Schwarzarbeit. Der jüngere der beiden Brüder, als kaufmännischer Leiter intern „Chef“ genannt, hatte sich zudem über Kick-Back-Zahlungen persönlich bereichert und dabei mindestens 120.000 Euro Brutto auf seinem eigenen Konto angehäuft. Er wurde wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Für seine Verteidigung zahlte er pauschal 50.000 Euro Honorar, finanziert über ein Darlehen bei der Unternehmensgruppe und später bei seinem Bruder. Das Finanzamt hatte den Abzug als Werbungskosten verweigert, unter anderem weil Zweifel am tatsächlichen Zahlungsfluss bestanden und die Kosten wegen der Kick-Back-Zahlungen als privat mitveranlasst angesehen wurden. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass sich der strafrechtliche Vorwurf auf Tätigkeiten im Auftrag und im Interesse der Unternehmensgruppe bezog, da die Steuerhinterziehung „geradezu Bestandteil“ des Geschäftsmodells und damit Teil seiner Aufgaben als kaufmännischer Leiter gewesen sei. Die persönliche Bereicherung durch die Kick-Back-Zahlungen sei demgegenüber zweitrangig, da diese nicht Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs gewesen seien.
Auch die Finanzierung über ein Darlehen stand der Abzugsfähigkeit nicht entgegen. Nach Auffassung des Senats spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob Aufwendungen aus eigenen oder geliehenen Mitteln bestritten werden. Da die Unternehmensgruppe das Honorar mit dem Verwendungszweck „Offene Rechnungen“ direkt an den Rechtsanwalt überwiesen hatte, sei der sogenannte Zuwendungsgedanke erfüllt gewesen. Ob das Darlehen später tatsächlich zurückgezahlt oder erlassen werde, sei für das betroffene Steuerjahr unerheblich und allenfalls künftig als Schenkung oder Arbeitslohn zu bewerten. Schließlich entschied das Gericht, dass die Verteidigerkosten nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG unterfallen, da dieses nur bei Freiheitsstrafen greife, nicht aber bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe. Da eine Bewährungsstrafe vorlag, war das Abzugsverbot nicht einschlägig.
Praktische Einordnung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Finanzgerichte bei der Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung differenziert vorgehen. Nicht jede persönliche Bereicherung im Zusammenhang mit einer Straftat führt automatisch zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs, solange der eigentliche strafrechtliche Vorwurf beruflich veranlasst ist. Zudem zeigt das Urteil, dass die Finanzierung über Darlehen einer Anerkennung als Werbungskosten nicht entgegensteht, sofern die Zahlung direkt an den Gläubiger erfolgt.
Was bedeutet das für Sie?
Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit strafrechtlich verfolgt werden, sollten prüfen lassen, ob die entstandenen Verteidigerkosten steuerlich absetzbar sind. Entscheidend ist dabei stets, ob der Vorwurf tatsächlich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begründet liegt. Auch die Art der Strafe spielt eine Rolle, denn bei einer Geldstrafe greift das gesetzliche Abzugsverbot, bei einer Freiheitsstrafe hingegen nicht. Wer die Kosten über ein Darlehen finanziert, sollte auf eine korrekte Zahlungsabwicklung achten, damit der Zuwendungsgedanke steuerlich anerkannt werden kann.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Erläuterung |
|---|---|
| Gericht | FG Niedersachsen |
| Datum | 14.07.2026 |
| Aktenzeichen | 13 K 108/25 |
| Kernaussage | Strafverteidigerkosten sind Werbungskosten, wenn der Vorwurf beruflich veranlasst ist |
| Ausnahme | Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG gilt nur bei Geldstrafen, nicht bei Freiheitsstrafen |
| Finanzierung per Darlehen | Unschädlich, wenn Zahlung direkt an den Gläubiger erfolgt |
Fazit
Das FG Niedersachsen stärkt mit seiner Entscheidung die Position von Arbeitnehmern, die wegen beruflich veranlasster Straftaten verurteilt werden. Strafverteidigerkosten können auch bei Vorwürfen wie Steuerhinterziehung als Werbungskosten abziehbar sein, sofern die Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde und eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Die Entscheidung dürfte für weitere Diskussionen um die Reichweite des § 12 Nr. 4 EStG sorgen.
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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Quellen und weiterführende Links
beck-aktuell: Haft für Steuerhinterziehung: Zahlungen an Strafverteidiger sind Werbungskosten
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