Kontext und Bedeutung für Betroffene
Die Geschwindigkeitsmessung per Blitzer betrifft jedes Jahr Millionen Verkehrsteilnehmer in Deutschland. Wer einen Bußgeldbescheid wegen zu schnellen Fahrens erhält, fragt sich häufig, ob und wie sich die Messung überprüfen lässt. Ein zentrales Problem dabei: Zahlreiche moderne Messgeräte speichern die sogenannten Rohmessdaten nicht, aus denen sich der eigentliche Messwert errechnet. Genau diese Frage hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) höchstrichterlich geklärt und damit für viele Betroffene eine wichtige Weichenstellung vorgenommen.
Rechtlicher Hintergrund
Im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht gilt bei der Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen das sogenannte standardisierte Messverfahren. Darunter versteht man ein durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassenes und geeichtes technisches Verfahren, das unter gleichbleibenden Bedingungen zuverlässige Messergebnisse liefern soll. Ist ein solches Verfahren ordnungsgemäß angewendet worden, darf das Gericht grundsätzlich von der Richtigkeit des Messergebnisses ausgehen, ohne die einzelnen technischen Abläufe im Detail nachzuvollziehen.
Problematisch wird es, wenn Messgeräte wie das PoliScan-FM-1-Gerät die Rohdaten der Messung technisch bedingt gar nicht speichern. Diese Daten wären die Grundlage, um im Nachhinein eine unabhängige technische Überprüfung der Messwertbildung vorzunehmen. Fehlen sie, kann die Verteidigung die Messung nicht in gleicher Weise kontrollieren wie bei Geräten, die solche Daten aufzeichnen.
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Die wichtigsten Vorschriften
Rechtlich relevant sind vor allem der Grundsatz des fairen Verfahrens, der aus dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitet wird, sowie der Amtsermittlungsgrundsatz im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 46 OWiG in Verbindung mit den Vorschriften der Strafprozessordnung. Der Grundsatz des fairen Verfahrens verpflichtet die Behörden, der Verteidigung Zugang zu vorhandenem, verfahrensrelevantem Material zu gewähren. Der Amtsermittlungsgrundsatz wiederum verlangt vom Gericht, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, sofern konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit eines Messergebnisses bestehen.
Aktuelle Entwicklung
Der BGH hat mit seiner Entscheidung nun Klarheit geschaffen. Ausgangspunkt war der Fall eines Autofahrers, der vom Amtsgericht St. Ingbert zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt worden war, nachdem er außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h überschritten hatte. Gemessen wurde mit einem geeichten PoliScan-FM-1-Gerät, das die zugrunde liegenden Rohdaten nicht speichert. Eine spätere technische Überprüfung der Messwertbildung war deshalb nicht möglich.
Der Betroffene machte geltend, ohne Rohmessdaten könne die Verteidigung die Geschwindigkeitsmessung nicht wirksam kontrollieren. Zudem verhindere die Zulassungspraxis der PTB eine solche Überprüfung gezielt. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wollte dieser Argumentation, gestützt auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Saarland aus dem Jahr 2019, folgen, sah sich jedoch durch die abweichende Rechtsprechung zahlreicher anderer Oberlandesgerichte gehindert und legte die Rechtsfrage dem BGH zur Klärung vor.
Der 4. Strafsenat des BGH verneinte sowohl einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren als auch ein daraus resultierendes Beweisverwertungsverbot (BGH, Beschluss vom 02.07.2026, Az. 4 StR 235/25). Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Verteidigung zwar Zugang zu vorhandenem verfahrensbezogenem Material erhalten müsse. Daraus folge aber kein Anspruch darauf, dass Behörden oder Hersteller Beweismittel erst nachträglich schaffen. Da die Rohmessdaten im konkreten Fall nie gespeichert worden seien, hätten sie weder den Ermittlungsbehörden noch dem Gericht vorgelegen. Eine Wissensasymmetrie zulasten des Betroffenen bestehe damit gerade nicht.
Auch aus dem Grundsatz der gerichtlichen Sachaufklärung ergebe sich keine andere Bewertung. Standardisierte Messverfahren dienten dazu, Verkehrsordnungswidrigkeiten effizient und zugleich verlässlich zu ahnden. Werde ein zugelassenes und geeichtes Messgerät vorschriftsmäßig eingesetzt, dürfe das Tatgericht grundsätzlich von der Richtigkeit des Messergebnisses ausgehen. Erst konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler würden das Gericht zu weiterer Aufklärung verpflichten. Eine generelle Pflicht, Rohmessdaten allein für eine theoretisch mögliche spätere Kontrolle vorzuhalten, würde nach Auffassung des Senats das System standardisierter Messverfahren unterlaufen und sei weder rechtsstaatlich geboten noch mit einer funktionsfähigen Rechtspflege vereinbar.
Praktische Einordnung
Für Betroffene bedeutet dies, dass der bloße Hinweis auf fehlende Rohmessdaten allein nicht genügt, um eine Geschwindigkeitsmessung erfolgreich anzugreifen. Wer eine Messung anfechten möchte, muss weiterhin konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen Messfehler vorbringen, etwa Zweifel an der ordnungsgemäßen Eichung, an der korrekten Aufstellung des Geräts oder an sonstigen Auffälligkeiten im Einzelfall. Pauschale Verweise auf die grundsätzliche Nichtüberprüfbarkeit eines Messverfahrens reichen nach dieser Entscheidung nicht mehr aus.
Was bedeutet das für Sie?
Betroffene von Geschwindigkeitsmessungen sollten sich bewusst sein, dass Einsprüche gegen Bußgeldbescheide künftig eine stärkere inhaltliche Begründung erfordern. Wer lediglich pauschal die fehlende Speicherung von Rohmessdaten rügt, wird damit vor Gericht keinen Erfolg mehr haben. Sinnvoll ist es, gemeinsam mit einem spezialisierten Rechtsanwalt die konkreten Umstände der Messung zu prüfen, etwa die Eichgültigkeit des Geräts, die Aufstellbedingungen vor Ort oder mögliche Bedienungsfehler. Nur wenn sich daraus belastbare Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses ergeben, besteht eine realistische Chance, die Messung erfolgreich anzuzweifeln.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Betroffenes Messgerät | PoliScan FM 1 (speichert keine Rohmessdaten) |
| Vorinstanz | AG St. Ingbert, Geldbuße 250 Euro |
| Vorlegendes Gericht | OLG Saarbrücken |
| Entscheidendes Gericht | BGH, 4. Strafsenat |
| Kernaussage | Fehlende Rohmessdaten begründen kein Beweisverwertungsverbot |
| Konsequenz für Betroffene | Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler erforderlich |
Fazit
Der BGH stärkt mit seiner Entscheidung die Praxis der standardisierten Messverfahren im Straßenverkehr. Wer künftig gegen eine Geschwindigkeitsmessung vorgehen möchte, muss konkrete Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses darlegen. Der pauschale Einwand, es fehlten Rohmessdaten, reicht dafür allein nicht mehr aus.
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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Quellen und weiterführende Links
beck-aktuell: Geschwindigkeitsmessung: Auch ohne Rohmessdaten bleibt Blitzer-Messung verwertbar
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