Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungskonformität des Gesetzes „zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ bestätigt. Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) musste nun unter Anwendung dieser Beurteilung über die Dokumentation und die Transparenz von Gesprächen mit dem Grundziel der Verständigung entscheiden.
Fehlende Behauptung eines Rechtsfehlers
In einem ersten Fall gab es eine Rüge der Revision, da der Strafkammervorsitzende zu Unrecht nicht verlauten ließ, ob es außerhalb der Hauptverhandlung zu Gesprächen gekommen ist. Der Bundesgerichtshof hielt diese Rüge für unzulässig, da nicht mitgeteilt wurde, dass es überhaupt zu Gesprächen gekommen ist, die auf eine Verständigung abzielten. Allerdings ergibt sich lediglich in einem solchen Fall eine Mitteilungspflicht (vgl. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO). Daher fehle es bereits an der Behauptung eines Rechtsfehlers.
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Vermerk der Mitteilung bedeutender Gesprächsinhalte im Protokoll
Im zweiten Fall kam es zu der Verurteilung eines Angeklagten, nachdem eine Verständigung im Sinne des § 275c StPO erfolgt ist. Während einer Verhandlungspause hatte man Gespräche geführt, auf die der Vorsitzende in der Verhandlung hingewiesen hat und deren Ergebnisse mitteilte. Das Protokoll enthielt jedoch keinen Hinweis darauf, dass der wesentliche Inhalt der geführten Gespräche mitgeteilt wurde. Die Revision beanstandete dies mit einer Verfahrensrüge. Dies betrachtete der Bundesgerichtshof als durchgreifende Verfahrensbeanstandung und nicht als unzulässige Protokollrüge. Laut Gesetz soll in der Hauptverhandlung Verfahrenstransparenz bestehen. Um diese herbeizuführen, müssen auch bedeutende Gesprächsinhalte mitgeteilt werden. Um dies auch effektiv kontrollieren zu können, müssen die Protokollanten diese auch im Protokoll der Versammlung anführen. Da im Protokoll nichts vermerkt wurde, deutet das darauf hin, dass es keine Mitteilung gab, was einen Verfahrensfehler darstellt.
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