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Rechtsnews 26.05.2020 Lena Knecht

Steuertipps für Studierende

Studenten haben nichts mit Steuern zu tun? Weit gefehlt! Denn auch der studierende Teil der Bevölkerung kann sich durch eine Steuererklärung einige Vorteile verschaffen. Denn auch wer wenig verdient, kann sich Steuern zurückholen oder jede Menge Geld für die Zukunft sparen – Vor allem, wenn man sich im Zweitstudium befindet oder vor dem Studium eine Ausbildung absolviert hat.

Steuerfreie Einnahmen

Die Kosten während eines Studiums sind hoch. Viele Studenten müssen deshalb neben der Uni, bzw. Hochschule arbeiten gehen, um ihr Leben zu finanzieren. Denn häufig reicht das Ersparte, die Unterstützung durch die Eltern oder auch das zusätzliche BAföG nicht aus, um alle anfallenden Kosten zu decken. Doch welche Tätigkeiten und Einnahmen sind dabei eigentlich steuerfrei und wann muss vom hart erarbeiteten Geld noch ein Teil an den Staat abgegeben werden?

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Folgende Einnahmen sind steuerfrei:

  • Unterhaltszahlungen (beispielsweise von den Eltern),
  • Stipendien
  • BAföG
  • Einkommen bis zu einer Höhe von 450€ pro Monat

 

Für wen lohnt sich eine Steuererklärung?

Steuererklärungen können eine lästige und trockene Angelegenheit sein. Doch in manchen Fällen kommen Studenten nicht drum herum eine Steuererklärung einzureichen. Studierende, die beispielsweise den Grundfreibetrag überschreiten sind verpflichtet eine Steuererklärung zu machen. Der Grundfreibetrag bestimmt, ab welchem Einkommen die Steuerpflicht beginnt. Im Jahr 2020 liegt der Freibetrag für ledige Personen bei 9.408€. Das bedeutet, dass die Steuerpflicht bei 9.409€ beginnt und ab diesem Jahreseinkommen auch eine Steuererklärung eingereicht werden muss. Dasselbe gilt für Studenten, die mehrere Jobs gleichzeitig ausüben oder Einkünfte aus Vermietung, Vermögen oder den sogenannten Lohnersatzzahlungen beziehen. Unter Lohnersatzzahlungen fallen beispielsweise Elterngeld oder Mutterschaftsgeld. Auch Studenten, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, also zum Beispiel als Texter oder Nachhilfelehrer arbeiten, sind verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Darüber hinaus kann sich eine Steuererklärung allerdings auch für alle anderen Studierenden lohnen, da zu viel gezahlte Steuern zurückerstattet werden oder später bares Geld gespart werden kann.

 

Bis wann kann ich eine Steuererklärung abgeben?

Wer verpflichtet ist eine Steuererklärung abzugeben, muss diese bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht haben. Für das Jahr 2019 wäre dies also der 31. Juli 2020.

Freiwillige Steuererklärungen können dagegen bis zu sieben Jahre später eingereicht werden. Eine freiwillige Steuererklärung aus dem Jahr 2014 muss also bis zum 31. Dezember 2021 beim zuständigen Finanzamt vorliegen. Danach erlischt der Anspruch.

 

Was kann ich in der Steuererklärung wie ansetzen?

Die Liste der absetzbaren Kosten für Studenten ist umfangreich. Folgende Ausgaben können beispielsweise in die Steuererklärung eingetragen werden:

Studiengebühren

Semesterbeiträge, die Studenten an die Universität oder Hochschule bezahlen zählen meist zu den höchsten Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Studium entstehen. Sie können genauso in der Steuererklärung geltend gemacht werden wie Benutzergebühren, die in Bibliotheken anfallen. Müssen außerdem für bestimmte Kurse oder Seminare Gebühren bezahlt werden, dann können diese ebenfalls abgesetzt werden.

Literatur und Arbeitsmaterial

Unter das studentische „Arbeitsmaterial“ fallen vor allem Ausgaben für Lehrbücher oder sonstige Fachliteratur, die angeschafft werden muss. Auch Büromaterial wie Blöcke, Stifte, Druckerpatronen und Kopierkosten können als Studienkosten eingetragen werden. Da Laptops und/oder stationäre Computer mittlerweile zur Grundausstattung eines jeden Studenten gehört, kann auch dieser von der Steuer abgesetzt werden. Aber Vorsicht! Das bedeutet nicht, dass sich Studierende jedes Jahr neue Laptops anschaffen und diese steuerlich absetzen können.  Denn bei Laptops und Computern gilt eine Benutzungsdauer von drei Jahren. Erst danach können neu gekaufte oder neu eingerichtete Geräte erneut angegeben werden.

Fahrtkosten und Wohnkosten

Wer von der Wohnung zur Hochschule oder Universität pendelt, kann diese Fahrtkosten in der Steuererklärung angeben. Es lassen sich damit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer steuerlich absetzen. Es gilt jedoch nur eine einfache Strecke, also entweder der Hinweg oder der Rückweg. Ist die Wohnung oder das WG-Zimmer der Zweitwohnsitz, kann die gesamte Miete als Studienkosten von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt beispielsweise für Studenten, die ihren Erstwohnsitz bei den Eltern haben und innerhalb des Semesters für das Studium in einer anderen Stadt wohnen. Auch Fahrten nach Hause, also zum Erstwohnsitz, können als sogenannte „Heimfahrten“ geltend gemacht werden.

Studentische Vereinigungen

Wer Mitglied eines Alumni-Vereins oder einer Studentenverbindung ist, kann die anfallenden Mitgliedsbeiträge in der Steuererklärung angeben.

 

Erststudium oder Zweitstudium?

Entscheidend dafür als was die jeweiligen Ausgaben abgesetzt werden können, ist die Art des Studiums, bzw. der Ausbildung. Studenten, die sich in ihrer Erstausbildung befinden, können die Studienkosten nur als Sonderausgaben geltend machen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor wenigen Monaten. Dieses Urteil betrifft die Mehrheit der Studierenden, nämlich diejenigen, die sich im Bachelorstudium befinden und keine vorherige Ausbildung absolviert haben.

Begünstigt sind dagegen folgende Gruppen:

  • Studenten, die ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung beginnen,
  • Studenten, die berufsbegleitend studieren, oder
  • Studenten, die sich im Zweitstudium (Master) befinden.

 

Erstausbildung: Sonderausgaben

Studierende in der Erstausbildung könne ihre finanziellen Aufwendungen für das Studium nur als Sonderausgaben angeben. Derzeit sind diese auf jährlich 6.000€ begrenzt. Der große Nachteil der Sonderausgaben ist, dass sie nur im in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie angefallen sind. Sie zählen also nicht zum sogenannten Verlustvortrag und sind damit für die meisten Studierenden wirkungslos. Bei Studenten, die den Grundfreibetrag allerdings überschreiten, können sie sich allerdings lohnend auszahlen, da die Sonderausgaben auf das steuerfreie Einkommen angerechnet werden. Wer also jährlich mehr als 9.408€ verdient, kann das zu versteuernde Einkommen mit den Sonderausgaben mindern.

 

Zweitausbildung: Werbungskosten + Sonderausgaben

Masterstudenten oder Bachelorstudenten mit einem vorherigen Ausbildungsabschluss können die Studienkosten dagegen als Werbungskosten absetzen. Hierfür muss in der Steuererklärung die Anlage N genutzt werden. Sie erfasst neben den Werbungskosten auch (weitere) Fortbildungskosten und Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit.

Vorteil der Werbungskosten ist, dass diese in unbegrenzter Höhe ansetzbar sind und in kommende Jahre vorausgetragen werden. Dadurch wirken sich die Kosten des Studiums auch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eigenes Geld verdient wird, positiv aus. Dies geschieht über den sogenannten Verlustvortrag. Hierfür sollten Studierende unbedingt jegliche Rechnungen und Belege für abzusetzende Anschaffungen oder sonstige Kosten aufbewahren.

Zusätzlich können weitere Kosten, die nicht aufgrund der Ausbildung (Studium) angefallen sind, auch weiterhin als Sonderausgaben angegeben werden. Diese können allerdings wie bei Studierenden in der Erstausbildung nicht in Folgejahre übertragen werden.

 

Verlustvortrag – Was und für wen?

Mit einem Verlustvortrag können Steuervorteile in die nächsten Jahre übertragen und steuerlich geltend gemacht werden. Dafür gilt: Sind die Ausgaben (z.B. für das Masterstudium) höher als die Einnahmen, entsteht ein Verlust. Wird dieser durch eine Steuererklärung festgestellt, kann er in den nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden. Wer also während dem Studium durch hohe Studienkosten und niedriges Einkommen Verluste macht, sollte diese unbedingt in der Steuererklärung angeben. Denn in den ersten Jahren der Berufstätigkeit können diese zu einer erheblichen Minderung der Steuerlast führen.

 

Steuertipps für duale Studenten

Ein duales Studium ist gewissermaßen eine Mischung aus einer Ausbildung und einem Hochschulstudium. Damit geht in den meisten Fällen auch ein reguläres Einkommen einher, was in der Steuererklärung angegeben werden muss. Da duale Studenten jedoch in einem Dienstverhältnis stehen, können sie Werbungskosten, die in Verbindung mit dem Studium, bzw. der Ausbildung anfallen, in unbegrenztem Umfang angeben. Für sie gilt also dasselbe wie für Studenten in Zweitausbildung. Als dualer Student fallen in den meisten Fällen durch zwei Arbeitsstätten allerdings noch höhere Ausgaben an als bei Studierenden eines Vollzeit-Studiums, da zu den Fahrten zur Hochschule meist noch die Fahrten zum Unternehmen dazugerechnet werden müssen. Auch eine Zweitwohnung ist nicht selten, da Ausbildungsstätte (Hochschule, Universität) und Tätigkeitsstätte  (Ausbildungsbetrieb) oftmals nicht in derselben Stadt liegen.
Beides kann in der Steuererklärung angegeben werden, da beide zum Erwerb und dem Erhalt der Einnahmen dienen.

Weitere Ausgaben, die speziell von dualen Studenten von der Steuer abgesetzt werden können, sind:

  • Reisekosten
  • Arbeits- und Büromaterialien
  • Fahrten zwischen dem Erstwohnsitz und der Unterrichtsstätte im Rahmen von Arbeitsgemeischaften, da es sich gesetzlich um eine sogenannte Auswärtstätigkeit handelt. Auch hier können also Reisekosten beansprucht werden.
  • Duale Studierende, die vorübergehend an einen anderen Standort abgeordnet werden, können die Fahrten mit der Dienstreisepauschale (30 Cent pro gefahrenem Kilometer) von der Steuer absetzen. Außerdem kann eine Verpflegungspauschale und mögliche Übernachtungskosten geltend gemacht werden.

 

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