Das Thema dieses Sachverhalts betrifft Arbeitskollegen, die dem Arbeitgeber mit Kündigung drohen, wenn er nicht einem anderen Arbeitskollegen kündigt. Wie kann der Arbeitgeber hier vorgehen und welche Rechte hat der Arbeitnehmer, der gekündigt werden soll? Beide Seiten sind dazu verpflichtet, sich an Regeln zu halten. Geschieht das nicht, erwarten sie Nachteile. Darauf wies das LAG hin und entschied in dieser Sache.
Arbeitskollegen erwarten von Arbeitgeber Kündigung eines Kollegen
Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der in Folge eines Freizeitunfalls monatelang arbeitsunfähig war. Als er wieder gesund war, konnte er aber nur, wie andere seiner Kollegen auch, in Form von Kurzarbeit tätig werden. Vom Arbeitgeber bekam er schließlich einen Aufhebungsvertrag und eine Abfindung angeboten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer konnten sich nicht einigen, woraufhin der Arbeitgeber dem Angestellten kündigte. Die Begründung, die er anführte: Zwei Arbeitskollegen, mit denen er eng zusammenarbeitet, haben ansonsten gedroht ihrerseits zu kündigen. Das wollte der Arbeitnehmer so nicht hinnehmen und reichte eine Kündigungsschutzklage ein.
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Arbeitnehmer verlangen Kündigung eines Kollegen erhalten
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Fehlverhalten auf Seiten des Arbeitgebers sowie auf Arbeitnehmerseite
Das AG hatte entschieden, dass der Arbeitgeber zunächst hätte versuchen müssen, die Drucksituation anders zu beseitigen. Dass der Arbeitgeber das allgemeine Gespräch mit dem Arbeitnehmer gesucht hatte, genügte dem AG nicht. Dies aber half dem Arbeitnehmer hier nicht weiter, da er selbst einen Fehler begangen hatte und anders hätte handeln müssen. Bei der Bundesagentur für Arbeit hatte er nämlich erzählt, er sei mit der Kurzarbeit bestraft worden, da er die Kündigung nicht annehmen wollte. Auch während des Kündigungsschutzverfahrens schrieb er an die Agentur für Arbeit und merkte an, dass der Arbeitgeber Kurzarbeitsleistungen missbrauche. Die Behörde erstattete infolgedessen Strafanzeige gegen den Arbeitgeber.
LAG: Weitere Zusammenarbeit nicht möglich
Das LAG entschied, dass zwar der Arbeitgeber eine Klärung im Betrieb hätte ersuchen sollen, eine weitere Zusammenarbeit unter diesen Umständen aber nicht möglich ist, da der Arbeitnehmer Anzeige erstattet habe. Das LAG urteilte daher, dass dem Auflösungsantrag stattzugeben sei.
- Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. April 2012, Az.: 2 Sa 331/11
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