In der Vergangenheit herrschte bei zahlreichen Verfahren im Arbeitsrecht Unklarheit über die Höhe des Streitwertes. Das war besonders in Situationen der Fall, in denen sich dieser nicht anhand einer Geldsumme ableiten ließ. Um dem entgegenzuwirken haben die Präsidenten und Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte die Bemessung der Streitwerte mithilfe eines Kataloges vereinheitlicht und Tabellen zur Ermittlung der Gerichts- und Anwaltskosten angelegt. Als Grundlage für die Werte wurden umfassende Informationen und Meinungen von den zuständigen Verbänden eingeholt.
Der Streitwert spielt bei Klagen eine wichtige Rolle. Er bildet die Grundlage für die Berechnung von Gebühren für den Prozess und den Rechtsanwalt. Der Wert gleicht in den meisten Fällen der Höhe der Summe, um die es in einer Klage geht. Bei abstrakten Klagegegenständen, die sich nicht durch Geldsummen ausdrücken lassen, muss der Streitwert jedoch je nach dem Gegenstand der Klage festgelegt werden. Im Arbeitsrecht findet diese Ermittlung anhand der Höhe der einzelnen Bruttomonatsgehälter statt. Erhält der Kläger ein Nettogehalt, wird dieses so aufgerechnet, dass es einem Bruttogehalt entspricht.
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Höhe der einzelnen Streitwerte
Ist der Gegenstand der Klage eine Abmahnung, so wird der Streitwert mit einer Monatsvergütung bewertet. Für jede zusätzliche Abmahnung wird ein Drittel der Monatsvergütung bis maximal eine Vergütung eines Vierteljahres aufgeschlagen. Für eine Abrechnung kann hingegen fünf Prozent der Vergütung für den Bearbeitungszeitraum geltend gemacht werden.
Änderungskündigungen unter Vorbehalt erhalten bei einer Vergütungsänderung die 36-fache Monatsdifferenz und ohne eine Vergütungsänderung eine Monatsvergütung. In Fällen von schwerer Belastung für den Arbeitnehmer kann der Streitwert jedoch auf bis zu zwei Monatsvergütungen ansteigen. Ist eine Feststellung bis zum Beendigungszeitpunkt der Gegenstand der Klage, so beträgt der Streitwert 25% des eigentlichen Gehalts pro Monat des Freistellungszeitraums, jedoch maximal ein gesamtes Monatsgehalt.
Für die Herausgabe von Arbeitspapieren gilt ein Streitwert von zehn Prozent der Monatsvergütung. Ein Auflösungsantrag ist nicht relevant, eine Auskunft oder Rechnungslegung kann zwischen zehn und fünfzig Prozent der erwarteten Vergütung erhalten. Wird ein Einstellungsanspruch erklagt, beträgt der Streitwert eine dreimonatige Vergütung, insofern keine Kündigung oder Befristung vorangegangen ist. Bei einem Zeugnis orientiert sich der Streitwert an dem Monatseinkommen, dasselbe gilt auch bei einem Zwischenzeugnis.
Ist eine Gehaltszahlung der Gegenstand der Klage, so sie gleichsam der Streitwert. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch wird mit dem Streitwert in Höhe eines Monatsgehalts bearbeitet. Derselbe Wert wird veranschlagt, wenn eine Versetzung eingeklagt wird, in besonders schweren Fällen kann sich dieser jedoch auch auf bis zu drei Monatsgehälter erhöhen.
Der Streitwert einer Kündigung wird bei einer Klage je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses ermittelt. Bei einer Dauer von unter sechs Monaten beträgt dieser den Wert einer Monatsvergütung, bei über sechs Monaten den einer dreimonatige Vergütung. Ausnahmen liegen vor, wenn das Arbeitsverhältnis kürzer als einen Monat andauerte oder die Beschäftigung in weniger als drei Monaten endet. Bei mehreren Kündigungen muss der Streitwert für jede einzeln ermittelt werden. Diese werden nur addiert, wenn der Beendigungszeitpunkt durch die Kündigungen nach hinten verschoben wurde.
Kosten des Prozesses
Der Streitwert dient der Ermittlung der Gerichts- und Anwaltskosten. Diese müssen in jedem Fall bei einem Prozess in der ersten Instanz selbst getragen werden, erst ab der zweiten Instanz muss der Verlierer für die Kosten aufkommen. Der Streitwert dient dabei der Ermittlung der Gebühren für den Prozess und der Geschäftsgebühr für den Rechtsanwalt, die den Tabellen innerhalb des Gerichtskostengesetzes (GKG) und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entnommen werden können. Die Gerichtsgebühr wird aus dem entnommenen Wert und dem Faktor 2,0 errechnet. Es können jedoch Kosten für Auslagen innerhalb des Verfahrens hinzukommen.
Der Rechtsanwalt erhält im Regelfall für seine außergerichtliche Tätigkeit das Produkt der Gebühr und des Faktors 0,5 bis 2,5 als Geschäftsgebühr und den Faktor 1,5 als Einigungsgebühr. Bei der gerichtlichen Tätigkeit bildet der Faktor 1,3 der Gebühr die Grundlage für die Verfahrensgebühr. Für die Ermittlung der Terminsgebühr wird der Faktor 1,2 angewendet, für die Vergleichsgebühr der Faktor 1. Das Honorar darf diese Werte zum Schutz der Rechtsanwälte nicht unterschreiten, kann je nach Anwalt aber durchaus höher sein. Zusätzlich berechnen die meisten Rechtsanwälte die Kosten für eine vorherige Beratung und eine Pauschale für die durch die Post und Telekommunikationsmedien entstandenen Kosten.
Quellen:
Gerichtskostengesetz (GKG)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
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