Vor dem Hessischen Landessozialgericht wurde kürzlich ein Fall verhandelt, bei dem es um die Frage ging, ob der Hochtaunuskreis oder der Bund für einen Schaden aufkommen muss, den eine Mitarbeiterin des Kreises durch Veruntreuung von Bundesmitteln angerichtet hatte.
Die betreffende Frau war Mitarbeiterin des Hochtaunuskreises gewesen und hatte in diesem Rahmen die Aufgabe, die Vermittlung und Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in reguläre Beschäftigungsverhältnisse vorzunehmen. Bis zu einer Höhe von 5.000 € konnte die Mitarbeiterin des Kreises dabei Aufträge für Lehrgänge, Schulungen und Jobtrainings selbstständig vergeben. Gemeinsam mit ihrem Ehemann betrieb die Mitarbeiterin des Kreises zugleich eine Reihe von Schonfirmen, an welche sie Geldbeträge überwies, ohne dass die Wiedereingliederungsmaßnahmen jedoch von den Firmen geleistet wurden. Bis zu dem Zeitpunkt, als dieses rechtswidrige Verhalten aufflog, hatte die Frau einen Schaden von 500.000 € angerichtet.
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Wer trägt die Kosten bei Veruntreuung von Bundesmitteln?
Der Kreis setzte das zuständige Bundesministerium über den Sachverhalt in Kenntnis, dieses vertrat im Anschluss die Auffassung, dass der Hochtaunuskreis den Schaden zu tragen habe, da der Kreis nur insoweit Bundesmittel hätte abrufen dürfen, wie tatsächlich Leistungen erbracht worden seien.
Um weiterhin am Mittelzuweisungsverfahren teilnehmen zu können, überwies der Hochtaunuskreis dem Bund daraufhin 500.000 € ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und klagte vor dem Hessischen Landessozialgericht auf Rückerstattung des Betrages durch den Bund.
Hessisches Landessozialgericht entscheidet über Rückerstattung veruntreuter Beträge
Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass der Bund nicht dazu berechtigt gewesen ist, den fraglichen Betrag vom Hochtaunuskreis zu fordern, da eine hierfür notwendige Rechtsgrundlage erst später, nämlich zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei. Der Hochtaunuskreis erhielt den Betrag daraufhin aus Bundesmitteln zurück.
- Quelle: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.09.2014 – L 6 AS 234/12 KL –
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