Jedem Verkäufer bei eBay sind sie ein Dorn im Auge: unzufriedene Kunden, denen das ersteigerte Produkt plötzlich doch nicht mehr so gut gefällt und die es sofort wieder zurückgeben möchten. Um sich vor solchen Käufern zu schützen, verweisen viele Privatanbieter in ihren Angebotstexten mit der Aussage „Keine Rücknahme“ darauf, dass sie nach Auktionsabschluss keine Ware zurücknehmen. Doch hat dies wirklich rechtliche Gültigkeit? In der Praxis ist es tatsächlich so, dass ein Privatanbieter generell keine Waren zurücknehmen muss, unter der Bedingung, dass er das angebotene Produkt korrekt beschrieben hat. Tut der Verkäufer dies jedoch nicht und macht wissentlich falsche Angaben zum Artikel, ist es dem Käufer möglich, den Kaufvertrag aufgrund arglistiger Täuschung zu annullieren. Darüber hinaus kann der Käufer in manchen Fällen zusätzlich Schadenersatz fordern. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass dem Anbieter im Falle einer Gerichtsverhandlung nachgewiesen werden muss, dass er seine inkorrekten Angaben tatsächlich vorsätzlich machte. Ein solcher Nachweis ist in der Regel jedoch nur schwer durchführbar. Sollte er dennoch erfolgreich sein, drohen dem täuschenden Anbieter nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, er kann auch strafrechtlich als Betrüger verfolgt werden.
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