Das Bundesarbeitsgericht erklärte den Zugang eines Kündigungschreibens (adressiert an die Ehefrau) beim Ehemann an dessen Arbeitsplatz für wirksam gegenüber der Ehefrau. Sachverhalt Die Klägerin war als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte ihr mit einem Schreiben vom 31.01.2008 zum 29.02.2008. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesem Fall nicht anwendbar, sodass eine Kündigungsfrist von einem Monat gilt. Das Schreiben lies der Arbeitgeber dem Ehemann der Klägerin an dessen Arbeitsplatz, einem Baumarkt, am 31.01.2008 zukommen. Nach dem BGB ist eine Willenserklärung zugegangen, falls der Adressat unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Dazu kann sich der Absender auch Empfangsboten im Umfeld des Adressaten bedienen, zum Beispiel dem Ehegatten. Dann ist die Willenserklärung zugegangen, wenn mit der Weitergabe unter normalen Umständen zu rechnen ist. Der Ehemann der Klägerin hat ihr den Brief jedoch erst am 1.02.2008 weitergegeben. Sodass die Kündigungsfrist abgelaufen wäre. Die Klägerin verlangt nun die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam zum 29.02.2008 gekündigt worden ist, sondern erst zum 31.03.2008. Vorinstanzen Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage Erfolg. Das Landesarbeitsgericht wies jedoch die Klage zurück. Entscheidung des Bundesarbeitsgericht Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Das Gericht entschied, dass das Schreiben dann zugegangen ist, wenn unter normalen Umständen mit dem Zugang zu rechnen ist. Dass der Brief dem Ehemann an dessen Arbeitsplatz überreicht wurde, ist unerheblich. Damit sei der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Ehemann in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt. Dies sei der Abend des 31.01.2008. Das Kündigungsschreiben sei daher fristgerecht zugegangen und die Kündigung zum 28.02.2008 wirksam. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 9.06.2011, Nr. 48/11.
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