In folgendem Fall geht es um die Wählbarkeit von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in den Betriebsrat in Privatbetrieben. Es ging um die Frage, wie lange sie dort tätig sein müssen, um wählbar zu sein. Das Bundesarbeitsgericht urteilte.
Wahlvorschläge für Betriebsratswahl umstritten
Konkret ging es um ein Unternehmen, das Dienstleistungen für ein Universitätsklinikum erbringt, das eine Anstalt öffentlichen Rechts ist. Dort beschäftigt das Dienstleistungsunternehmen 300 Arbeitnehmer, was in einem Gestellungsvertrag so festgelegt wurde. Auch einige von diesen Arbeitnehmern wollten bei der Betriebsratswahl kandidieren, wurden vom Wahlvorstand aber nicht zur Wahl zugelassen. Ihre Wahlvorschläge wurden zurückgewiesen. Deshalb fechteten sie die Wahl mit Hilfe einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft an. Über die Rechtmäßigkeit musste das BarbG entscheiden.
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BarbG zu wählbaren Arbeitnehmern
Das BarbG bezog sich auf § 8 Abs. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz), wonach für den Betriebsrat alle wählbar sind, die für mindestens sechs Monte betriebsangehörig sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wiederum ist festgehalten, dass das 18. Lebensjahr vollendet sein muss. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gelten Arbeiter und Angestellte als Arbeitnehmer. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3, welcher zugefügt wurde und ab dem 4. August 2009 Wirkung hatte, gelten auch Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes als Arbeitnehmer. Sind sie in den Betrieb, in dem die Betriebsratswahl erfolgt, seit mindestens einem halben Jahr eingegliedert, sind sie wählbar – „obwohl sie in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen“.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. August 2012, Az.: 7 ABR 34/11
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