Rechtsnews 22.11.2012 Julia Brunnengräber

Steht Holding Vorsteuerabzug zu?

Bei diesem Sachverhalt ging es um den Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft, die administrative Leistungen an ihre Beteiligungsgesellschaften erbringt. Das heißt, sie betreibt selbst kein operatives Geschäft. Wie also sieht es dann mit dem Vorsteuerabzug von der Umsatzsteuerzahllast aus?

Vorsteuerabzug für Holdinggesellschaft ohne operatives Geschäft?

Generell ist es so, dass Unternehmer die in ihren Leistungen und Lieferungen enthaltene Umsatzsteuer abführen müssen. Die Umsatzsteuer aber, die sie an andere Unternehmen für Lieferungen und Leistungen zahlen, können sie als Vorsteuern von der eigenen Umsatzsteuerzahllast abziehen. Gilt das also auch dann, wenn es um Leistungen administrativer Art geht, die die Holdinggesellschaft gegenüber ihrer Beteiligungsgesellschaft erbringt? Es ging konkret um Leistungen, die der Handelbarkeit der eigenen Anteile dienen; um administrative Leistungen, die sie gegenüber dem Beteiligungsunternehmen geltend machen wollte. Damit wird sie also unternehmerisch tätig. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug jedoch ab, weshalb die betreffende Holdinggesellschaft mit der Sache vor Gericht ging.

FG: Vorsteuerabzug bezüglich administrativer Leistungen bei Gesamtunternehmenszusammenhang

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied letztlich, dass es sich hier um Allgemeinkosten handle und gab der Klägerin Recht. Das heißt, diese administrativen Dienstleistungen sind als allgemeine Kosten zu verstehen, wobei ein Zusammenhang zum Gesamtunternehmen vorliegt, was das FG als entscheidend ansah.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2012, Az.: 5 K 5264/09

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