Ein Eigentümer eines Gebäudes kann sich entscheiden, ob er ein solches privat oder aber unternehmerisch oder zu beiden Zwecken nutzen will. Dokumentiert dieser, welchen Teil er unternehmerisch nutzen will, kann ihm die Vorsteuer abgezogen werden. Jedoch kann er den Zeitpunkt bis zu dem er das dokumentiert haben muss nicht beliebig wählen.Vielmehr muss er den Zeitpunkt der Angabe solcher Daten zeitnah aussuchen. Die Umsatzsteuer-Erklärung wird zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben und ist gleichzeitig die Frist für die oben genannte Dokumentation des Verwendungszweckes eines Gebäudes für teilweise unternehmerische Zwecke.
Kann Eigentümer Vorsteuern nachträglich geltend machen?
Zunächst machte der Kläger keine Vorsteuern geltend, nachdem er mit seiner Familie in ein Einfamilienhaus zog und einen Teil davon für sein Unternehmen nutzte. Schließlich berichtigte er die Umsatzsteuererklärung und reichte diese beim Finanzamt ein. So wollte er nachträglich einen Vorsteuerabzug geltend machen. Das Finanzamt wies dies zurück, lehnt sein Ersuchen ab.
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Vorsteuerabzug: Unternehmerische Nutzung eines Gebäudes muss zeitnah dokumentiert werden erhalten
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Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Umsatzsteuer-Einreichungsdatum als Frist entscheidend
Eine Korrektur im Rahmen der Jahressteuererklärung ist einem Eigentümer jedoch möglich, so der Bundesfinanzhof. Die Dokumentationsfrist bleibt jedoch beim 31. Mai. Dem Kläger kommt daher in diesem Fall das von ihm eingeforderte Recht nicht zu, da die Dokumentationsfrist bereits verstrichen war. Seine Klage als auch seine Revision hatten so keinen Erfolg. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 7. Dezember 2011, Az.: V R 21/10
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