Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es sich um eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung handeln kann, wenn ein Steuerberater sein Beratungsbüro verkauft, selbst wenn der Berater seiner Arbeit in einem anderen Büro nachgeht.
Keine Besteuerung gemäß Tarifermäßigung
Im konkreten Fall klagte ein Steuerberater, der vorübergehend Beratungsbüros an drei unterschiedlichen Orten betrieb. Zwei dieser Büros waren lediglich 22 km voneinander entfernt. Der Steuerberater hatte diese beiden Büros von unterschiedlichen Steuerberatern erhalten und diese ohne Veränderung weitergeführt. Das dritte Büro gründete er selbst und dieses liegt weiter entfernt. Eines der beiden nahe beieinander befindlichen Büros hat der Berater verkauft und dadurch einen Gewinn generiert. Diesen Gewinn wollte er dann gemäß Tarifermäßigung besteuern lassen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht sahen die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.
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BFH widerspricht der Beurteilung durch FA und FG
Der BFH widersprach dem und urteilte, dass die nötige Selbständigkeit des verkauften Vermögenteils, also des Teilbetriebs, auch dann möglich ist, wenn dieser in seinem anfänglich beim Kauf existierenden Zuschnitt bis zum Verkauf größtenteils unverändert weitergeführt worden ist. Die fehlende komplette räumliche Abgegrenztheit zwischen den zwei Teilbetrieben sei in diesem Fall dann unerheblich. Nun muss das Finanzgericht überprüfen, ob derartige Voraussetzungen gegeben sind.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 12. September 2012
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