Antragsgegner und Antragsteller stehen sich in diesem Fall gegenüber. Zum einen ist das das Regierungspräsidium Freiburg, zum anderen ein türkischer Staatsangehöriger. Der Grund: Jenes verfügte die Ausweisung dieses Mannes, da er einen YouTube-Account hatte, wodurch er Videos verbreitete. Durch die Inhalte dieser Videos unterstützte er den gewaltsamen Dschihad und den Terrorismus. Der Mann legte jedoch Beschwerde gegen seine Ausweisung ein, weshalb der VGH Baden-Württemberg über Weiteres entscheiden musste.
VGH: Öffentliches Interesse zugunsten der allgemeinen Sicherheit entscheidend
Der VGH erklärte jedoch, dass die Entscheidung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Diese fällt dahingehend aus, dass seine Forderung, ihm vorläufigen Rechtschutz zu gewähren, bis die Entscheidung getroffen wird, abgelehnt wird. Das heißt, ihm wird kein Abschiebungsschutz zu Teil. Der VGH erklärte, dass von denen, die solche Videos verbreiten, eine Gefahr für die Gesellschaft der BRD ausgeht und dass solche Videos, die den gewaltsamen Dschihad und den Terrorismus unterstützen, zu einer sofortigen Ausweisung führen können, wogegen eine Beschwerde erfolglos ist. Die Ausweisung ist daher sofort zu vollziehen – zum einen, weil das öffentliche Interesse überwiegt und zum anderen, weil auch die Wahrscheinlichkeit eine Rolle spielt. Das heißt in diesem Fall, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen werden wird. Auch deswegen ist es möglich, die Ausweisung sofort zu vollziehen, auch wenn über die Klage des Antragstellers noch nicht entschieden ist. Quelle:
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VGH: Ausweisung von türkischem Staatsangehörigen erhalten
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- Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. November 2012, Az.: 12 S 2092/12
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