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Rechtsnews 20.11.2022 Alex Clodo

Sind Verwahrungskosten über 2000€ für KFZ-Kennzeichen verhältnismäßig?

In einem Fall aus Trier wurden einem Autofahrer 2.331 Euro Verwahrungskosten für die Verwahrung eines KFZ-Kennzeichens auferlegt. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob diese Kosten überhaupt verhältnismäßig waren. Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht Trier (VG) zu entscheiden. Wie entschieden die Richter und wie begründen sie ihre Entscheidung? Die Antwort finden Sie hier!

Verwahrungskosten über 2.000 Euro für KFZ-Kennzeichen

Wie stellte sich der Sachverhalt genau dar? Zwei Polizeibeamte des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stellten im Dezember 2020 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ein KFZ-Kennzeichen des Klägers sicher. Dessen Kennzeichen war mit einer schwarzen Folie abgeklebt. Zudem fehlte die Stempelplakette. Daraufhin forderte im Januar 2021 der Beklagte den Kläger auf, mitzuteilen, ob er der Entsorgung des sichergestellten KFZ-Kennzeichens zustimme. Er wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Verwahrungsgebühr von 7 Euro pro Tag anfallen würde. Es folgte hierauf keine Reaktion des Klägers.

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Sodann teilte der Beklagte dem Kläger im Dezember 2021 mit, dass nunmehr die Verwertung des sichergestellten KFZ-Kennzeichens beabsichtigt sei. Dem stimmte der Kläger zu, da er ohnehin davon ausgegangen sei, dass dies bereits geschehen sei. Laut eigenen Aussagen sei die Aufforderung vom Januar 2021 ihm nicht zugegangen. Das beklagte Land setzte in der Folgezeit alsdann die Kosten der bis dahin erfolgten Verwahrung in Höhe von 2.331 Euro fest (das ergibt sich aus 333 Tagen à 7 Euro).

Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage gegen den Gebührenbescheid.

War der Gebührenbescheid zu hoch angesetzt?

Wie entschied das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall? Das Gericht hat den streitgegenständlichen Gebührenbescheid aufgehoben. Zwar sei der Beklagte dem Grunde nach zur Gebührenerhebung für eine Verwahrung berechtigt, wobei hierfür nach den maßgeblichen Vorschriften grundsätzlich Gebühren in Höhe von 7 Euro bis 21,50 Euro pro Tag erhoben werden dürfen.

Im vorliegenden Fall sei jedoch die Gebührenerhebung im Hinblick auf den konkret zugrunde gelegten Zeitraum – von 333 Tagen – vor dem Hintergrund der Kostenminderungspflicht des beklagten Landes unverhältnismäßig. Nach Ansicht der Richter sei bei geringwertigen verwahrten Gegenständen – wovon hier ausgegangen werden kann, da der Wiederbeschaffungswert unter 50 Euro liegt – an denen kein erkennbares ideelles Interesse besteht, nach der Systematik der maßgeblichen Vorschriften angezeigt, das nach Sicherstellung die Verwertung bzw. Vernichtung in einem verhältnismäßigen Zeitraum vorzunehmen sei.

Welcher Zeitraum wäre erforderlich gewesen?

Weiterhin stellt sich aber die Frage, welcher Zeitraum erforderlich aber auch ausreichend sei. Bei einem KFZ-Kennzeichen, wie im vorliegenden Fall, das zu Preisen von unter 10 Euro erworben werden kann, waren 14 Tage erforderlich aber auch ausreichend gewesen, um zu ermitteln, ob die Voraussetzung für die Verwertung bzw. Vernichtung vorgelegen hätten. Im Fall hat der Beklagte keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen, um die Verwahrung umgehend nach der Sicherstellung zu beenden. Daher seien die festgesetzten Verwahrungsgebühren rechtswidrig und der Bescheid sei daher aufzuheben.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) beantragen.

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Quelle:

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 27.07.2022 – 8 K 728/22.TR

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