Die meisten Bürger Deutschlands haben ein KFZ. Damit dieses auch im Straßenverkehr offiziell zugelassen werden kann, bedarf es eines KFZ-Kennzeichens. Der eine mag die Nummern auf dem Schild mit seinem Geburtsdatum verbinden. Andere wollen ihre Anfangsbuchstaben des Namens auf dem Schild haben. Es gibt derart viele Kombinationen, wie man sein KFZ-Kennzeichen „aufhübschen“ oder „personalisieren“ kann. In dem Beitrag wird die Frage geklärt, ob ein Anspruch auf ein bestimmtes KFZ-Kennzeichen gegeben sein kann. Diese Frage beantwortete das Verwaltungsgericht Düsseldorf!
Sachverhalt
Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Eine Fahrzeughalterin wollte im Jahr 2020 das Kennzeichen vom abgemeldeten Motorroller auf ein anderes – ihr gehörendes Fahrzeug – übertragen. Die zuständige Behörde lehnte den Wunsch ab und teilte ihr daher nicht das Wunschkennzeichen aus. Daraufhin erhob die Fahrzeughalterin Klage.
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Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
Wie entschied im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht Düsseldorf? Das Gericht wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter besteht kein Anspruch auf Zuteilung oder Übernahme eines bestimmten, gewünschten KFZ-Kennzeichens. Die Richter begründeten dies damit, dass die Zuteilung des Kennzeichens ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es bereits an der Klagebefugnis. Die Klägerin sei nicht in einem ihrer Rechte verletzt worden. Es ergibt sich weder aus §8 FZV noch aus der Anlage 2 zu §8 FZV ein subjektives Recht auf Zuteilung oder Mitnahme eines bestimmten Kennzeichens. Bei dem Fahrzeugkennzeichen handelt es sich um ein behördliches Unterscheidungszeichen, welches vergleichbar mit einem Aktenzeichen oder einer Geschäftsnummer ist. Das Kennzeichen begründet allenfalls einen faktischen ideellen Vorteil. Dieser Vorteil kommt dem Halter aber lediglich als Reflex zugute.
Den KFZ-Haltern steht aber die Möglichkeit offen ein Kennzeichen zu reservieren. In unserem Fall wurde aber kein Gebrauch von der Kennzeichenreservierung gemacht, sodass die Klage zurecht abgewiesen wurde.
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Quelle:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2021 – 6 K 5321/20 –
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