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Rechtsnews 08.08.2022 Alex Clodo

Stellt verblasster Parkausweis Amtspflichtverletzung der Behörde dar?

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob ein verblasster Parkausweis eine Amtspflichtverletzung der Behörde darstellt. Diese Frage hatte das Landgericht (LG) Koblenz zu beantworten. Wie entschied das Gericht und welche Gründe führt es an?

Kein Dienstsiegel erkennbar

Im vorliegenden Fall ist der Kläger berechtigt, Sonderparkplätze für Schwerbehinderte zu nutzen. Daher erhielt er im Jahr 2020 zum Nachweis dieser Berechtigung von der Stadt B, der Beklagten, einen Parkausweis, den er an der Windschutzscheibe seines Autos befestigte. Der Kläger stellte am 07.07.2021 sein Auto am Bahnhof in K auf einem Schwerbehinderten vorbehaltenen Parkplatz ab.

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Das Dienstsiegel des Klägers war zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar. Dadurch ließ das Ordnungsamt,t wegen des fehlenden Stempels den Wagen abschleppen und stellte dem Kläger dafür die Kosten in Höhe von 259,94 Euro in Rechnung. Im Prozess vertrat der Kläger die Auffassung, die beklagte Stadt müsse die Kosten für das Abschleppen und seine Anwaltskosten übernehmen. Weiterhin ist er der Ansicht, dass die Stadt ihm einen mangelhaften Ausweis ohne Stempel ausgestellt hat. Wenn ursprünglich ein Stempel existiert habe, sei er viel zu rasch verblasst, weil die Stadt eine falsche Stempelfarbeverwendet habe. Daher sei die Beklagte für das Geschehen verantwortlich.

Kostenübernahme seitens der Stadt verweigert

Die Stadt verweigerte im vorliegenden Fall die Kostenübernahme. Dies begründete die Stadt, dass der Parkausweis bei Übergabe mit einem gut sichtbaren Dienstsiegel versehen gewesen wäre, das offenbar durch das Sonnenlicht verblasst sei. Weiterhin wurde eine eigens beschaffte, angeblich lichtbeständige Stempelfarbe verwendet worden. Der Kläger habe den Ausweis der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt, sodass der Stempel verschwunden sei. Daher hätte er sich rechtzeitig um eine Erneuerung kümmern müssen.

Falsche Stempelfarbe als Pflichtverletzung der Behörde?

Weiterhin stellte sich die Frage, ob die „falsche“ Stempelfarbe eine Pflichtverletzung der Behörde darstellt. Zunächst wies das Gericht die Klage ab. Die Ehefrau des Klägers und ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung B wurde vernommen. Nach diesen Aussagen war das Gericht überzeugt, dass der Parkausweis ordnungsgemäß gestempelt war. Weiterhin könne der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass die Stempelfarbe innerhalb weniger Monate im Sonnenlicht so verblasst sei, dass das Siegel nicht mehr erkennbar war.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Behörde die Stempel so anbringen muss, dass sie bei Ausstellung des Ausweises leserlich sind. Sollte der Aufdruck später durch die Sonne verblassen, so falle das in den Verantwortungsbereich des Bürgers. Daher stelle, so das Gericht, es keine weitere Pflichtverletzung dar, wenn die Behörde keine lichtbeständige Farbe verwendet.

Keine Kostenübernahme wegen Mitverschulden

Im Fall habe der Kläger selbst dafür sorgen müssen, dass der unleserlich gewordene Parkausweis erneuert werde. Dieses Vorgehen habe er in der Vergangenheit bei verglichenen Stempeln bereits auch so gehandhabt. Weiterhin sei spätestens nach einem Hinweis des Ordnungsamtes der Stadt K im April 2021 bekannt gewesen, dass der Ausweis nicht mehr in Ordnung war. Zudem sei dies auch wegen des weit überwiegenden Mitverschulden des Klägers gerechtfertigt, dass dieser in jedem Fall die Abschleppkosten allein tragen muss.

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Quelle:

Landgericht Koblenz, Urteil vom 04.07.2022 – 1 O 328/21

 

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