Schul- beziehungsweise Klassenfahrten können eine teure Angelegenheit sein. Zum einen können Schüler und deren Eltern in eine finanziell schwierige Situation kommen, wenn sie den Betrag dafür aufbringen müssen, zum anderen aber auch die Lehrer, die mitfahren. Denn auch auf sie kommen unter Umständen Kosten zu, die sie auch im Nachhinein nicht erstattet bekommen. In diesem Fall hat eine Lehrerin darauf verzichtet, die Reisekosten einer Schulfahrt, die mehrere Tage gedauert hat, erstattet zu bekommen. Das heißt, dass ihr Kosten von 234,50 Euro entstanden sind, sie aber nur 28,45 Euro zurück bekommen hat. Sie hatte per Unterschrift erklärt, auf die Erstattung der Kosten zu verzichten. Da das aber von ihr grundsätzlich gefordert wurde, ging sie schließlich vor Gericht.
Lehrerin geht gegen Forderung des Verzichts auf Reisekostenerstattung vor
Die Lehrerin ist an einer Gesamtschule eines Landes angestellt. Soll eine Klassenfahrt durchgeführt werden, muss ein Lehrer oder eine Lehrerin dieser Schule ein entsprechendes Formular ausfüllen, wobei unterschrieben wird, dass die Fahrt stattfinden soll, auch wenn die dafür vorgesehenen Haushaltsmittel nicht ausreichend sind. Es wird mit der Unterschrift bestätigt, dass auf die Zahlung der Reisekostenvergütung verzichtet wird. Die Lehrerin klagte gegen diesen Sachverhalt an, wodurch der Rechtsstreit zwischen Lehrerin und Land zustande kam.
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Land erstattet Lehrern Kosten für Klassenfahrten nicht erhalten
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LAG fällt Urteil zugunsten der Klägerin
Das Landesarbeitsgericht fällte dazu ein interessantes Urteil. Es sprach der Lehrerin den Differenzbetrag von 206,05 Euro zu, obwohl sie das Formular unterschrieben hatte. Das beklagte Land ging zwar in Revision, jedoch erfolglos. Zwar ist es zum einen möglich, dass solche Reisekostenerstattungsformulare verwendet werden, zum anderen liegt aber ein Verstoß des beklagten Landes vor. Schulfahrten werden grundsätzlich nur genehmigt, wenn Lehrkräfte, die daran teilnehmen, auf die Reisekostenerstattung verzichten. Dass Landesarbeitsgericht erklärte, dass das Land aufgrund dessen grob gegen seine Fürsorgepflicht verstößt.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Oktober 2012, Az.: 9 AZR 183/11
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