Am 13. März 2012 ist es wieder soweit: Die Verhandlung um den Flughafen Frankfurt am Main wird neben all den medialen Diskussionen nun auch gerichtlich weiter fortgesetzt. Ort der Verhandlung ist das Leipziger Bundesverwaltungsgericht. Am Dienstag, den 13. März 2012 um 10 Uhr morgens ist Verhandlungsbeginn für diesen Prozesstag. Einlass ist eine Stunde vorher, um 9 Uhr morgens. Es ist möglich, dass auch der 14. März als Verhandlungstag in Anspruch genommen wird. Nach der mündlichen Verhandlung wird ein Termin für die Entscheidungsverkündung genannt werden.
Anmeldung als Zuschauer möglich bis zur Kapazitätsgrenze
Wer an der Verhandlung um den Flughafenausbau in Frankfurt am Main interessiert ist – wer sich zum Beispiel persönlich betroffen fühlt – kann sich schriftlich anmelden. Die Zuschauerplätze sind begrenzt. Anmeldungen können per Post an folgende Adresse gerichtet werden: Bundesverwaltungsgericht Geschäftsstelle 4. Senat, Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig. Alternativ kann per Fax eine Anmeldung erfolgen über die Nummer 0341 2007-1000. E-Mails können an [email protected] versendet werden. Die Anmeldung muss aber folgende Informationen beinhalten, um berücksichtigt werden zu können: Mindestens Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift für jede Person, sowie falls möglich E-Mail-Adresse, Telefon- oder Faxnummer. Durch ein Anmeldungsschreiben können maximal fünf Personen angemeldet werden. Das Anmeldeverfahren läuft folgendermaßen: Anmeldungen werden nach Reihenfolge ihres Eintreffens beim Gericht berücksichtigt. Nachdem alle verfügbaren Plätze reserviert sind, können nachfolgende Anmeldungen nicht mehr eingeplant werden. Eingeschaltete Laptops und Mobiltelefone, sowie Aufnahmen – ob in Ton- oder Bildformat – sind nicht gestattet. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist ratsam.
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Verhandlung um Frankfurter Flughafen – Details erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2012
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