Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass in Deutschland keine Besteuerung von Vergütungen stattfinden kann, die ein ausländisches Unternehmen für die Übergabe von Fernsehübertragungsrechten an sportlichen Events von einem inländischen Unternehmen erhält.
Klägerin fordert einbehaltene Beträge zurück
Im konkreten Rechtsstreit ging es um eine klagende GmbH, die in Österreich tätig ist und mit einem inländischen Sportrechtevermarktungsunternehmen Verträge schloss, in Bezug auf die Übergabe von Fernsehübertragungsrechten. Dabei ging es speziell um die Übertragung/Aufzeichnung spezifischer internationaler Sportevents im deutschen TV. Das inländische Unternehmen entrichtete an die Klägerin entsprechende Vergütungen, Steuerabzugsbeträge händigte sie allerdings nicht aus, diese wurden an das Finanzamt abgeführt. Diese einbehaltenen Beträge forderte die Klägerin allerdings zurück, denn wegen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich habe die Bundesrepublik an diesen Beträgen keinerlei Besteuerungsrecht inne. Weder das Bundeszentralamt für Steuern noch das Finanzgericht gaben der Klägerin Recht. Nun urteilte der Bundesfinanzhof allerdings zugunsten der Klägerin.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
BFH: Urteil zu Fernsehübertragungsrechten erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Bundesfinanzhof gibt Klägerin Recht
Als Begründung führte der Bundesfinanzhof an, dass das Doppelbesteuerungsabkommen Österreichs das Besteuerungsrecht in Artikel 17 dem anderen Vertragsland zuordnet, in welchem der rechtliche Inhaber ansässig ist, was in diesem Fall Österreich ist. Gezahlt werden die Vergütungen für die Übertragungsrechte, damit die Sportevents im TV gezeigt werden dürfen. Diese Vergütungen gehören nicht zu den Einkünften des Sportlers. Dies müsste allerdings zwingend so sein, damit die Einkünfte im Quellenstaat, im konkreten Fall also in Deutschland, besteuert werden dürfen.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 5. September 2012
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.