Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass die Beteiligungsgrenze in Höhe von 1 % entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes verfassungskonform ist. Demnach unterliegen Gewinne der Steuerpflicht, die sich aus der Veräußerung von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft ergeben, die im Privatvermögen befindlich ist, falls sich der Vertreiber am Gesellschaftskapital zu mindestens 1 % beteiligte und dies innerhalb der vergangenen fünf Jahre.
Uneinigkeit wegen 1 %-Grenze
Im zugrundeliegenden Fall beteiligte sich der Kläger bis zur Veräußerung der Anteile im August des Jahres 2003 zwischen 4,9 % und 7 % an einer Aktiengesellschaft. Den Gewinn aus dieser Veräußerung sah das Finanzamt als Einkünfte gemäß § 17 EStG an. Hierbei besteuerte es den Wertzuwachs bis zum 26. Oktober 2000, als das besagte Steuersenkungsgesetz verkündet wurde, nicht. Uneinigkeit herrschte im Fall insbesondere in Bezug auf die 1%-Grenze. Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.
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Besteuerung als politische Entscheidung
Dagegen legte der Kläger Revision ein, allerdings erfolglos. Ob die Veräußerungsgewinne besteuert werden, sei eine politische Entscheidung. Die 1 %-Grenze unterliege der Typisierungsbefugnis und der Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 2013; AZ: IX R 36/11
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