Der Bundesfinanzhof hatte sich damit zu beschäftigen, ob die sogenannte Mindestbesteuerung bezüglich der Begrenzung der Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer verfassungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof bearbeitete zwei Fälle zu diesem Thema und urteilte dazu.
Ausgleich von Verlusten bei Einstellung der Geschäftstätigkeit?
Zum einen ging es um eine Personengesellschaft. Diese hatte ein Flugzeug verleast. Als das Leasing ausgelaufen war, wurde das Flugzeug verkauft und die Gesellschaft stellte ihre Tätigkeit ein. Das war so auch geplant gewesen. Im Jahr des Verkaufs kam es zu einem Gewinn, “der wegen der Regelung über die Mindestbesteuerung nicht durch an sich in ausreichender Höhe vorhandene Verluste aus Vorjahren ausgeglichen werden konnte”. Auch später konnten die Verluste nicht mehr zum Ausgleich von Gewinnen genutzt werden, schließlich hatte die Gesellschaft ihre Tätigkeit mit dem Verkauf des Flugzeugs beendet. Den für das Jahr 2004 ergangenen Gewerbesteuermessbescheid hielt der BFH für rechtmäßig.” Der zweite Fall betraf eine Personengesellschaft, die überschuldet war. Auch sie stellte ihre aktive Tätigkeit schließlich ein. Zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens hatte sie Gläubiger zum Verzicht auf ihre Forderungen bewegt. Dieser Verzicht führte zu einem Gewinn, “der wegen der Mindestbesteuerung nicht voll mit Verlusten ausgeglichen werden konnte”. Auch hier konnte es wegen der Einstellung der Geschäftstätigkeit auch später nicht zu einem Ausgleich der gestreckten Verlustvorträge kommen. Das Unternehmen fand sich zwar mit der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen ab, beantragte aber eine Billigkeitsmaßnahme. Dem BFH zufolge konnte diese aber nicht beansprucht werden, “weil das Unternehmen durch den von ihm angeregten Darlehensverzicht selbst die Ursache für den ansonsten nicht entstandenen Gewinn gesetzt habe”.
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Urteil des BFH
Der BFH urteilte, dass in Jahren mit Gewinnen über 1 Mio. € der Gewinn, der darüber hinausgeht, nur bis zu 60 % um verbleibende Verlustvorträge gekürzt werden kann. Wird in den Folgejahren bis zur Betriebseinstellung kein ausreichender Gewinn zur Verrechnung der gestreckten Verlustvorträge erzielt, “bleibt es bei der endgültigen Besteuerung im Jahr der Verrechnungsbegrenzung”. Der BFH betonte, dass die Verlustrechnungsbegrenzung auch deswegen verfassungsgemäß ist, da bei der Gewerbesteuer sowieso systembedingt kein umfassender Verlustausgleich möglich ist. Bezogen auf den zweiten Fall erklärte der BFH, “dass er von der Verfassungsmäßigkeit nur deshalb ausgehe, weil in besonderen Härtefällen Billigkeitsmaßnahmen möglich seien. Keine Billigkeitsmaßnahme sei aber geboten, wenn die Besteuerung und der endgültige Wegfall der gestreckten Verlustvorträge vom Unternehmer selbst veranlasst seien”.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 5. Dezember 2012, Az.: IV R 36/10, IV R 29/10
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