Nach Beurteilung des Bundesfinanzhofs sind von Unternehmen eingeforderte Einnahmen umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn die Unternehmen der zu erbringenden Leistung nicht nachkommen und die Einnahmen dennoch behalten dürfen.
Inlandsflüge: Entgelt umsatzsteuerpflichtig
Konkret ging es um eine Fluggesellschaft, die Flüge zu einem reduzierten Preis, jedoch ohne Umbuchungsalternative offerierte. Falls der Kunde nicht rechtzeitig zu seinem gebuchten Flug vor Ort erschien, durfte die Fluggesellschaft das Beförderungsentgelt einbehalten. Bei Flugbeförderungen im Inland reicht es schon aus, dass das Entgelt vereinnahmt wird, um besteuert zu werden. Diese Besteuerungspflicht besteht erst dann nicht mehr, wenn dieses Entgelt dem Kunden wieder zurückerstattet wird. Laut Vertragsvereinbarung waren Rückerstattungen jedoch nicht vorgesehen. Deshalb stand die Fluggesellschaft in der Pflicht, die Entgelte zu versteuern.
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Auslandsflüge: Entgelt nur bedingt steuerpflichtig
Bei Flügen ins Ausland ist die Versteuuerung davon abhängig, ob für den Flug selbst Umsatzsteuer verlangt wurde. Wenn keine Umsatzsteuer für den Flug erhoben wurde, so muss auch das vereinnahmte Entgelt nicht versteuert werden. Inwieweit dies auf den zugrundeliegenden Rechtsfall zutrifft, muss das Finanzgericht erst noch klären. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 2011; AZ: V R 36/09
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