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Rechtsnews 22.08.2013 Manuela Frank

„Komprimierte“ Einkommenssteuererklärung: Steuerberater handelt fahrlässig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Steuerberater ein grobes Verschulden begeht, wenn er seinen Klienten nur eine “komprimierte” Elster-Einkommensteuererklärung zum Überprüfen aushändigt, ohne zuvor den maßgeblichen Sachverhalt in vollem Umfang zu ermitteln und seinen Klienten somit nicht die Möglichkeit gibt, die darin gemachten Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

Anspruch auf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Konkret ging es um den Kläger, der anfangs mit seiner Partnerin und einem gemeinsamen Kind in einem Haushalt lebte. Weil er mit der Kindesmutter zusammenlebte, erhielt er nicht den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 1.308 €, weshalb er in der Einkommensteuererklärung keine derartigen Angaben machen musste. Nachdem es zu einer Trennung gekommen war, hatte er einen solchen Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag.

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„Komprimierte“ Einkommenssteuererklärung: Steuerberater handelt fahrlässig erhalten

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Steuerberater legt Kläger komprimierte Elster-Einkommensteuererklärung vor

Der Steuerberater erstellte wie in den Jahren zuvor auch schon, die Steuererklärung für 2007 nach den Vorgaben des Klägers. Er wusste jedoch nichts von der Trennung des Paares. Der Steuerberater legte dem Kläger eine komprimierte Einkommensteuererklärung vor, die er mit Hilfe des Programms “Elster” angefertigt hatte. Der Kläger konnte diese dann prüfen, unterzeichnen und an das Finanzamt weiterleiten. Die besagte Steuererklärung war nicht mit einer Rubrik in Bezug auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende versehen, so “wie sie im amtlichen Vordruck in der “Anlage Kind” vorgesehen” ist. Das Finanzamt fertigte einen entsprechenden Steuerbescheid an.

Änderung des Steuerbescheids nur bei nicht grobem Verschulden

Von der Trennung erfuhr der Steuerberater erst nachträglich. Somit beantragte er die Änderung des Steuerbescheids und die Berücksichtigung der Entlastungssumme. Es kann nur dann zu einer Änderung des Bescheids gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung kommen, falls sowohl ein grobes Verschulden des Klägers als auch eines des Steuerberaters ausgeschlossen werden kann.

Grobes Verschulden des Steuerberaters

Der Bundesfinanzhof sah ein grobes Verschulden des Steuerberaters, da er dem Kläger, der selbst in steuerlicher Hinsicht unerfahren war, nur eine komprimierte Form der Steuererklärung zur Prüfung vorlegte, ohne den maßgeblichen Sachverhalt in Kenntnis zu nehmen. Er hat somit grob fahrlässig gehandelt, denn er hat den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass ihm ein Entlastungsbetrag zugestanden werden könne. Schließlich hat der Steuerberater durch sein Verhalten die Verantwortung übernommen, dass die Steuererklärung auch vollständig war.   

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 7. August 2013; AZ: III R 12/12

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