Als Nachtarbeit gilt im deutschen Recht jede Arbeit, die für
mehr als zwei Stunden im Zeitraum zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (bei Bäckereien und
Konditoreien: zwischen 22 Uhr und 5 Uhr) ausgeübt wird. Aufgrund der besonderen
Belastung, die die Nachtarbeit für nachtarbeitende Personen bedeutet, steht
Arbeitnehmern für die Nachtarbeit ein besonderer Ausgleich in Form freier tage
oder Lohnzuschlägen zu. Wieweit dieser Ausgleich geht, musste kürzlich das
Bundearbeitsgericht entscheiden.
In dem vorliegenden Verfahren hatte ein LKW-Fahrer geklagt.
Er ist bei einer Firma angestellt, für die er im Paketlinientransportdienst
arbeitet. Die Arbeitszeit des Fahrers beginnt dabei regelmäßig um 20 Uhr und
endet um 6 Uhr am nächsten Tag. Die nicht tarifgebundene Firma, bei der der
Fahrer angestellt ist, zahlte dem Mann zunächst für die Zeit zwischen 21 Uhr
und 6 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Lohn in Höhe von 11%. Später erhöhte
die Firma den Zuschlag dann schrittweise
auf zum Schluss 20% an. Der LKW-Fahrer wollte vor Gericht die Feststellung
erstreiten, dass ihm sein Arbeitgeber einen Zuschlag in Höhe von 30% gewähren
muss oder alternativ dazu einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90
geleistete Nachtarbeitsstunden.
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Wie hoch muss ein
Nachtzuschlag sein?
Der Fall durchlief alle Instanzen der
Arbeitsgerichtsbarkeit. Nachdem das Arbeitsgericht der Klage in erster Instanz
stattgegeben hatte, verfügte das Landesarbeitsgericht, dass dem LKW-Fahrer
lediglich ein Nachtzuschlag in Höhe von 25% zustünde. Die Richter des
Bundesarbeitsgerichts hatten den Fall abschließend zu klären. Sie stellten hierbei
fest, dass für Nachtarbeit eigentlich nur ein Zuschlag in Höhe von 25% angemessen
ist. Zugleich betonten sie aber, dass bei besonderer Belastung eines
Arbeitnehmers auch ein höherer Zuschlag von 30% in Frage kommt. Fraglich war
nun, ob der LKW-Fahrer in vorliegendem Fall einer besonderen Belastung
ausgesetzt ist. Dies bejahten die Richter. Da der Mann immer nachts arbeite,
liege bei ihm die sogenannte Dauernachtarbeit vor. Diese rechtfertigt den von
dem LKW-Fahrer verlangten Aufschlag in Höhe von 30% bzw. einen
Freizeitausgleich.
Quellen:
- Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 03. September
2013 – 9 Ca 77/13 –
- Landesarbeitsgericht
Hamburg, Urteil vom 09. April 2014 – 6 Sa 106/13 –
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09. Dezember 2015
– 10 AZR 423/14 –
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