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Rechtsnews 16.07.2019 Christian Schebitz

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu Unternehmens-Facebookseite

Seit soziale Netzwerke eine zunehmende Verbreitung erfahren und durch immer mehr Menschen genutzt werden, beschäftigen sich auch Gerichte immer häufiger mit Fällen aus diesem Bereich. Kürzlich urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf über die Frage, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn ein Unternehmen eine Facebook-Seite einrichtet.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen, das sich auf die Entgegennahme und Verarbeitung von Blutspenden spezialisiert hat, eine unternehmensweite Facebookseite eingerichtet. Externe Nutzer konnten auf der Seite Kommentare hinterlassen und auch untereinander kommunizieren. Mehrfach kam es dazu, dass Besucher der Facebookseite negative Äußerungen über Mitarbeiter des Unternehmens hinterließen.

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Letzten Endes schaltete sich der Betriebsrat ein und verlangte ein Mitbestimmungsrecht über die Facebookseite. Er berief sich hierbei auf den §87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Dort ist in Absatz 1 unter Nr.6 vorgeschrieben, dass dem Betriebsrat bei „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“ ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf urteilt über Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrates auf Mitbestimmung zurück. Wesentlich für die Entscheidung des Gerichts war hierbei, dass es in der Facebookseite keine technische Einrichtung erkannte, die nach §87 BetrVG dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Das Gericht führte aus, dass eine Anlage zumindest teilweise in automatisierter Art und Weise Daten über Mitarbeiter erfassen muss, um den Maßgaben des Betriebsverfassungsgesetzes zu entsprechen.

Dies sei im verhandelten Fall jedoch nicht gegeben, da es lediglich firmenexterne Dritte waren, die auf der Facebookseite Kommentare hinterließen. Auch im Bezug auf die zehn Mitarbeiter der Firma, welche sich um die Seite kümmern, sei die Facebookseite keine Einrichtung nach §87 BetrVG, da diese bei ihrer Arbeit alle denselben Zugang verwendeten und eine personalisierte Überwachung der Arbeit und Leistung der Mitarbeiter auf diese Weise nicht möglich sei.

  • Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 – 9 Ta BV 51/14 –

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