Ein Sozialpädagoge darf bei einer Bewerbung wegen seines Geschlechts abgelehnt werden, wenn er sich bei einem reinen Mädcheninternat bewirbt. (Az. 2 Sa 51/08 ) In der Blogsphäre wird heftig diskutiert. Das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz in Mainz lehnte die Klage eines Diplom-Sozialpädagogen gegen ein Mädcheninternat ab. Der Kläger fühlte sich diskriminiert, als seine Bewerbung pauschal wegen seines Geschlechts abgelehnt wurde. Als Entschädigung verlangte er zweieinhalb Monatsgehälter; 6750 Euro. Seiner Meinung nach verstieß die Ablehnung seiner Bewerbung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet jede geschlechterspezifische Benachteiligung am Arbeitsplatz; gültig auch für Bewerbungsverfahren. Gab das Arbeitsgericht in Trier der Klage des Sozialpädagogen statt, entschied nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz, dass der Kläger durchaus zu Recht abgelehnt wurde. Eine Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau sei zulässig, wenn es einen sachlichen Grund gebe. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Position als Erzieher im Mädcheninternat handle, sei ein Mann ungeeignet, da Erzieherinnen in solchen Internaten auch mit der Intimsphäre der Mädchen in Berührung kämen. Daher gebe es für eine Entschädigung keine rechtliche Grundlage. Die Blogsphäre ist sich einig, dass der logische Menschenverstand das Urteil durchaus verstehen kann, gibt aber zu bedenken, dass im Falle der Klage einer Frau gegen ein Jungeninternat diese bestimmt Recht bekommen hätte. Da sich auch das Landesarbeitsgericht der Bedeutung seines Urteils bewusst ist, ließ es eine Revision am Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu. Quellen und Links:
- Focus.de – „Mann darf nicht ins Mädcheninternat“
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Urteil LArbG: Mädcheninternat weiterhin ohne Männer erhalten
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- Zeit.de – „Männder sind manchmal nicht tragbar„
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