Wegen Steuerhinterziehung wurden insgesamt sechs Angeklagte deutscher, britischer und französischer Herkunft zu Haftstrafen verurteilt, die sich auf vier bis sechs Jahre erstreckten. Gegen ihre Verurteilung legten die Angeklagten Revision ein, welche allerdings ohne Erfolg blieb. Ihre Revisionen hat die Staatsanwaltschaft zurückgenommen, weshalb das Urteil also rechtmäßig ist.
Steuerhinterziehung in Höhe von 260 Millionen Euro
Im Mittelpunkt des Falls steht ein international agierendes Umsatzsteuerhinterziehungssystem, das mit Emissionszertifikaten handelt. Mit diesem System wurden Umsatzsteuern, die sich auf über 260 Millionen Euro beliefen, hinterzogen.
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Etablierung eines Umsatzsteuerhinterziehungssystems
Die Angeklagten etablierten ein bereits existierendes Umsatzsteuerhinterziehungssystem, bei dem das Emissionszertifikat innerhalb “einer hintereinander geschalteten Leistungskette von Verkäufern und Käufern” aus einem anderen EU-Mitgliedsland anfangs ean einen inländischen Erwerber (“Missing Trader”) veräußert wird. Dieser “Missing Trader” vertreibt das Zertifikat mit einem kleinen Aufschlag wiederum an einen Zwischenhändler (“Buffer”). Dabei kann es auch mehrere “Buffer” geben. Der (letzte) “Buffer” veräußert das Zertifikat mit einem kleinen Aufschlag an den letzten Erwerber der Leistungskette im Inland (“Distributor”). Das Hinterziehungssystem der Angeklagten hatte den Vorteil, dass dadurch der “Missing Trader” keinerlei Steuern zahlen musste und dem Buffer somit die Möglichkeit gab, einen Gewinn in der Höhe seines Preisaufschlags zu erzielen. Dies ereignete sich folgendermaßen: Dem “Buffer” wird vom “Missing Trader” eine Rechnung mit einem Umsatzsteuerausweis erstellt. Die Umsatzsteuer, die sich aus dem Weiterverkauf ergibt, führt der “Missing Trader” jedoch nicht ab. Die tatsächlich erzielten Umsätze teilt er den Finanzbehörden nicht mit und er verschwindet meist nach kurzer Zeit wieder vom Markt. Der “Buffer” nutzt die Umsatzsteuer, die der Missing Trader in der Rechnung ausgewiesen hat, zum Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer, die der Buffer dann wiederum in der Rechnung ausweist, macht der Distributor dann als Vorsteuer geltend.
Angeklagte als Buffer und Missing Trader tätig
Die Angeklagten im zugrundeliegenden Fall sollen laut Landgericht Frankfurt am Main sowohl als Buffer als auch als Missing Trader agiert haben. Zwar gaben die Buffer Umsatzsteueranmeldungen ab, ihre Steuerzahllast “neutralisierten” sie allerdings dadurch, dass sie aus Scheinrechnungen Vorsteuern gegenrechneten. Die Buffer machten aus denen vom Missing Trader erstellten Rechnungen Vorsteuern mit Umsatzsteuerausweis geltend. Distributor war eine große, deutsche Bank, die von den Buffern Emissionszertifikate erwarb, indem ein Mitarbeiter der Bank angab, “welche Zertifikatmenge die Bank zu welchen Preisen ankaufen würde”. Erst im Anschluss daran fragte der Buffer dann bei seinen jeweiligen Lieferanten nach. Erst als der Weiterverkauf gesichert war, kam es zum Ankauf. Der Buffer entrichtete die Zahlungen an die Lieferanten somit risikolos erst dann, als er selbst bereits den Kaufpreis erhalten hatte.
Verurteilung ist rechtskräftig
Somit stellte das Landgericht fest, dass bei den Umsatzsteueranmeldungen eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorlag. Dies begründete es damit, dass es keine Vorsteuerabzugsberechtigung gab. Konkret fehlte es an der “unternehmerischen Tätigkeit von Rechnungssteller und -empfänger”. Die daraufhin eingelegte Revision der Angeklagten verwarf der Bundesgerichtshof als unbegründet, denn es war kein Rechtsfehler festzustellen.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2013; AZ: 1 StR 391/12
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