Eine ungenaue Auskunft der Arbeitsagentur wurde für eine arbeitssuchende Frau aus dem Raum Gießen zum Problem – denn die Agentur verweigerte ihr die Zahlung von Arbeitslosengeld, weil sie den Antrag angeblich zu spät gestellt hätte. Die Klägerin hatte sich vorab jedoch telefonisch bei der Agentur erkundigt und wehrte sich nun gegen den Entschluss.
Wann besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Dem Fall liegt folgende Vorgeschichte zugrunde: Seit dem 1. Dezember 2010 hatte die betroffene Frau theoretisch Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie war aber zunächst mehrere Jahre im Ausland beschäftigt. Im Jahr 2014 kehrte sie nach Deutschland zurück und stellte am 8. Dezember einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Zuvor hatte die Mutter der Betroffenen bei der Agentur für Arbeit angerufen und im September telefonisch die Auskunft erhalten, dass ihre Tochter sich bis Ende des Jahres arbeitssuchend melden müsse.
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Ungerechtfertigt: Arbeitsagentur verweigert Frau Arbeitslosengeld erhalten
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Wann verjährt der Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Trotz dieser Auskunft lehnte die Arbeitsagentur den Antrag der Klägerin ab und begründete dies damit, dass sie den Antrag zu spät gestellt habe, denn es gelte eine Verjährungsfrist von vier Jahren, sodass die Arbeitslosenmeldung spätestens am 1. Dezember hätte erfolgen müssen.
Klägerin beruft sich auf telefonische Auskunft der Agentur für Arbeit
Der Fall landete vor dem Sozialgericht Gießen. Dort wurde entschieden, dass die Arbeitsagentur auf die Frage, bis wann ein Antrag gestellt werden muss, klar und deutlich antworten muss. Tut sie dies nicht, geht die Ungenauigkeit zu ihren eigenen Lasten. Das heißt, im vorliegenden Fall bekam die Klägerin Recht, da sie auf ihre konkrete Frage nur eine zeitlich ungenaue Auskunft der Agentur für Arbeit bekommen hat. Somit steht ihr ab dem 8. Dezember 2014 die Zahlung von Arbeitslosengeld zu.
- Quelle: Urteil Sozialgericht Gießen – Az.:S 14 AL 13/15
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