Unternehmen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter vor einer möglichen betriebsbedingten Kündigung einen anderen Arbeitsplatz anzubieten, oder die Kosten für eine Umschulungsmaßnahme zu übernehmen.
Frankfurt: Das Arbeitsgericht entschied, der Klage eines Bankkaufmanns gegen die Kündigung stattzugeben. (Az. 17 Ca 1920/07). Die Bank stützte ihre Kündigung auf die Verlagerung der Abteilung in eine andere Stadt, bot jedoch dem Mitarbeiter keine andere Stelle im Wertpapierhandelsteam an. Der Arbeitgeber hielt die Qualifikationen des Bankkaufmanns für unzureichend. Dem Gericht reichte diese Begründung nicht aus, um einen Mitarbeiter zu entlassen, der seit 14 Jahren in der Branche arbeitet. Es sei für die Bank zumutbar, den Mitarbeiter auf eine neue Position umzuschulen, oder ihm eine längere Einarbeitungsfrist zu gewähren.
Quelle:
Ihr gutes Recht – jetzt mit KI klären lassen.
- Focus.de – „Umschulung geht vor Kündigung“
- Ksta.de – „Job fällt weg: Firma muss Mitarbeiter umschulen“
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