Dürfen Berufstätige, die längere Zeit auswärts tätig sind, die Telefonkosten als Werbungskosten geltend machen? Darüber musste der Bundesfinanzhof im zugrundeliegenden Fall entscheiden.
Telefonkosten sind als Werbungskosten abziehbar
Die Telefonkosten sind durchaus als Werbungskosten abziehbar, sobald die Auswärtstätigkeit eine Dauer von mindestens einer Woche umfasst. Im konkreten Fall klagte ein Marinesoldat, der während eines Auslandseinsatzes an mehreren Wochenenden insgesamt 15 Telefonate führte. Dabei handelte es sich um Gespräche mit seiner Lebensgefährtin und diversen Angehörigen. Die Telefonkosten beliefen sich dabei auf insgesamt 252 €. In seiner Steuererklärung versuchte er vergeblich, diese Telefonkosten als Werbungskosten geltend zu machen. Der Klage wurde vom Finanzgericht stattgegeben. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein, welche allerdings erfolglos blieb.
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Telefonkosten als Werbungskosten bei Auswärtseinsatz erhalten
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Beruflich veranlasster Mehraufwand ist der Erwerbsphäre zuzuordnen
Die Telefonate seien zwar privaten Inhalts gewesen und bei den Kosten dafür handelt es sich normalerweise um Aufwendungen der privaten Lebensführung, die steuerlich unbeachtlich sind. Allerdings ist das Gericht der Auffassung, dass sich notwendige private Angelegenheiten ab einem Auslandsaufenthalt von einer Woche aus der Ferne lediglich über Mehraufwendungen klären lassen, welche den normalen Lebensbedarf übersteigen. Diese Mehrkosten weichen somit vom Normalfall ab und können dementsprechend „als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbsphäre“ zugewiesen werden.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2012; Az: VI R 50/10
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