Eine studentische Hilfskraft muss auch studieren- zu diesem Entschluss kam das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Nach Abschluss oder nach einer Exmatrikulation ist eine personenbedingte Kündigung durchaus zulässig.
Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Student auf eine unbefristete Anstellung geklagt. Diese blieb erfolglos, da er zwar bis zu seiner Exmatrikulation als studentische Hilfskraft bei einem Forschungsinstitut beschäftigt gewesen war, der Anspruch auf die Stelle mit der Exmatrikulation jedoch verloren gegangen war. Das Forschungsinstitut kündigte ihm den Arbeitsvertrag fristgerecht zum 31. August des selben Jahres.
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Die Richter begründeten ihre Entscheidung dadurch, dass das beklagte Forschungsinstitut ein berechtigtes Interesse daran habe, die Hilfsstelle mit Studierenden zu besetzen. Diese im Anstellungsvertrag enthaltene Bedingung habe der Kläger nach seiner Exmatrikulation nicht mehr erfüllt, sodass die personenbedingte Kündigung gerechtfertigt gewesen sei.
Quellen und Links:
• Focus.de – „Kündigung nach Exmatrikulation“
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