Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen für ein Erststudium und eine berufliche Erstausbildung steuerlich absetzbar sind. Die Aufwendungen werden in der Steuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten aufgeführt. Diese müssen jedoch auch später durch die Berufstätigkeit hinreichend konkret veranlasst worden sein. In der Entscheidung ging es um einen Piloten, der durch seine Ausbildung Aufwendungen von annähernd 28.000 € hatte. Er gab diese in seiner Steuererklärung von 2004 als „vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbständige Tätigkeit als Pilot“ an und beantragte einen Verlustvortrag festzustellen. In einem anderen Fall klagte eine Medizinstudentin, die ebenfalls „ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten“ geltend machen wollte. In beiden Fällen gab der BFH der Klage statt. Quelle:
- Pressemitteilung des BFH, 17.08.2011, Nr. 63.
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