Rechtsnews 26.12.2015 Christian R.

Streit um Devisengeschäfte

Die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente
ist eine EU-Richtlinie, die dem Schutz von Anlegern und der Transparenz der
Finanzmärkte dienen soll. Ein in Ungarn entstandener Rechtsstreit, der mutmaßlich
in Verbindung mit dieser Richtlinie stand, musste nun durch den Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) beurteilt werden.

EuGH beurteilt Devisengeschäft

Im Jahr 2008 schloss ein ungarisches Ehepaar einen Darlehensvertrag
mit der Banif Plus Bank ab, um den Kauf eines Automobils finanzieren zu können.
Weil das Ehepaar für das Darlehen einen günstigeren Zinssatz haben wollte, als
er bei einem Darlehen in der Landeswährung Forint möglich gewesen wäre,
entschloss es sich, einen Vertrag über ein Darlehen in einer Fremdwährung
abzuschließen. Ein Fremdwährungsdarlehen bringt immer das Risiko mit sich, dass
sich während der Tilgungszeit der Wechselkurs ändert und somit ein nachteiliger
Effekt für die Darlehensnehmer eintritt.

Im Nachhinein verlangte das Ehepaar dann die gerichtliche Feststellung,
dass der von ihm mit der darlehensgebenden Bank abgeschlossene Vertrag unter die
eingangs genannte Richtlinie falle, also in diesem Sinne als Wertpapierdienstleistung
gelte; in diesem Fall wäre es nämlich die Pflicht der Bank gewesen, die Angemessenheit
oder Eignung der zu erbringenden Dienstleistung entsprechend zu
bewerten. Das in Ungarn zuständige Gericht wandte sich mit der Bitte um Klärung
der Rechtsangelegenheit an der EuGH.

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Was muss man bei einem Devisengeschäft beachten?

Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied nun, dass
der fragliche Darlehensvertrag nicht als Wertpapiergeschäft zu beurteilen ist
und daher auch nicht in den Bereich der Richtlinie 2004/39/EG fällt. Die
zuständigen Richter argumentierten hierbei, dass der eigentliche Zweck des Vertrages
zwischen dem Ehepaar und der Bank nicht der Devisenhandel, sondern vielmehr der
Kauf eines Konsumgutes (des Autos) gewesen sei. Der Hauptbestandteil des
fraglichen Vertrages, ein klassischer Darlehensvertrag, werde von der
Richtlinie nicht berührt, da der Teil des Vertrages, der sich auf den
Devisenhandel bezieht, ausschließlich dazu dient, die Durchführung der
Hauptpflichten des Darlehensvertrages zu ermöglichen. Devisengeschäfte als
Bestandteil eines Darlehens in Fremdwährung stellen dementsprechend keine Wert­papier­-Dienst­leistung
dar.

  • Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.12.2015 – C-312/14 –

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