Rechtsnews 02.09.2020 Christian R.

Abflug mit Verspätung

Wie ärgerlich es ist, wenn der eigenen Flieger Verspätung hat, mussten viele Menschen bereits erfahren. Um die Rechte von Passagieren zu stärken, wurde vor einigen Jahren eine EU-Richtlinie erlassen. Diese schreibt fest, wann Fluggästen wie viel Entschädigung bei einer Verspätung ihres Fluges zusteht. Eine Airline setzte sich vor Kurzem allerdings gegen eine von ihr verlangte Entschädigung zu Wehr. Aus diesem Grund kam es kürzlich zu einem Gerichtsverfahren in Frankfurt.

Flug mit Verspätung

In dem vorliegenden Fall hatte es eine Verspätung eines Fluges von mehr als drei Stunden gegeben. Der Grund für die Verspätung war eine Vereisung des Flugzeuges. Nachdem sich die Starterlaubnis für das Flugzeug erheblich verzögert hatte, setzte die Vereisung wieder ein. Dies machte anschließend eine erneute Enteisung notwendig. Eine Passagierin des betroffenen Flugs machte anschließend eine Entschädigungszahlung bei der Fluglinie geltend und berief sich dabei auf Artikel sieben der Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Airline jedoch weigerte sich jedoch, die geforderte Summe zu zahlen und verwies ihre Kundin auf Artikel 5 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung. In dieser heißt es:

„Ein […] Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen […] zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

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Entschädigung für verspäteten Flug?

Die Kundin des Flugunternehmens wollte dies nicht akzeptieren und klagte deshalb vor Gericht. Das mit dem Fall befasste Amtsgericht Frankfurt am Main hatte nun zu klären, ob zu den „außergewöhnlichen Umständen“, von denen in Artikel 5 der Fluggastrechte-Verordnung die Rede ist auch die Vereisung eines Flugzeuges gehört, die ihrerseits auf eine verschobene Startfreigabe zurückgeht. Das Gericht führte diesbezüglich aus, dass eine (erneute) Enteisung in den Wintermonaten keinen außergewöhnlichen Umstand darstelle. Es verwies vor allem auf die verhältnismäßig kurze Wirkungsdauer des Enteisungsmittel hin. Die Enteisung diene, wie auch andere Maßnahmen, dazu, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beförderung der Fluggäste zu schaffen. Daher sei sie als routinemäßig und normal einzustufen. Der Anspruch der Klägerin auf eine Entscheidung wurde damit bestätigt.

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