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Rechtsnews 09.12.2020 Manuela Frank

Ist die Weihnachtsfeier Pflicht?

Die einen lieben sie als Teambuildingmaßnahme, die anderen empfinden sie als lästige Pflichtveranstaltung – die betriebliche Weihnachtsfeier. Diese gehört für viele Unternehmen in Deutschland fest in den Jahreskalender. Denn Vorweihnachtszeit bedeutet normalerweise immer auch Feierzeit. Doch ist der Chef verpflichtet, eine Weihnachtsfeier auszurichten? Und sind Arbeitnehmer verpflichtet hinzugehen? Und wie ist das eigentlich mit dem Weihnachtsgeld? Hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf? rechtsanwalt.com klärt auf:

Gibt es eine Teilnahmepflicht an der Weihnachtsfeier?

Grundsätzlich muss der Chef keine Weihnachtsfeier ausrichten. Selbst wenn er dies in den Jahren zuvor bereits getan hat. Dennoch sind Vorgesetzte gut darin beraten, eine Feier zu veranstalten – schließlich wirkt sich dies positiv auf das Betriebsklima aus und kann das Teambuilding vorantreiben. Durch diese Art der Wertschätzung werden Mitarbeiter motiviert und die Teamleistung gefördert. Arbeitnehmer sind gesetzlich übrigens nicht dazu verpflichtet, an der Feier teilzunehmen. Dies geschieht auf freiwilliger Basis. Es gilt allerdings: Findet die Feier während der Arbeitszeit statt, so müssen die Arbeitnehmer, die nicht an der Feier teilnehmen möchten, arbeiten. Falls der Betrieb während der Veranstaltung eingestellt wird, dürfen die Feiermuffel erst nach Hause, wenn der Chef dies erlaubt hat. Ansonsten verstoßen sie gegen das Arbeitsrecht. Wenn Arbeitnehmer darauf verzichten, auf die Weihnachtsfeier zu gehen, können sie im Übrigen nicht die dadurch eingesparten Kosten als Auszahlung vom Arbeitgeber verlangen.

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Vorsicht mit dem Alkohol!

Feierwütige sollten ebenfalls aufpassen. Eine Weihnachtsfeier bedeutet nicht automatisch die Befreiung von allen arbeitsvertraglichen Pflichten. Alkohol sollte daher besser nur in Maßen genossen werden, denn bei Beleidigungen oder Belästigungen gegenüber dem Chef oder den Kollegen können arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen. Abmahnungen oder sogar fristlose Kündigungen aufgrund von Fehlverhalten auf der betrieblichen Weihnachtsfeier sind keine Seltenheit.

Eine angenehm gelockerte Stimmung kann allerdings für viele sogar ein gutes Karrieresprungbrett bedeuten: Man erhält die Chance, Leute privat kennenzulernen und kann sich in einem entspannten Umfeld vorstellen, was besonders im Hinblick auf anstehende Beförderungen von Vorteil sein kann!

Unfall auf der Weihnachtsfeier

Der Alkohol fließt auf Weihnachtsfeiern bekanntlich aber trotzdem besonders schnell. Übermut und Feierlaune begünstigen leichtsinniges Verhalten und so kann die Tanzeinlage auf dem Tisch zu ernsthaften Verletzungen führen. Unfälle auf dem Nachhauseweg von der Feier sind darüber hinaus ebenfalls nicht unüblich. Doch wer haftet, wenn etwas passiert? Hier gibt es jedes Jahr erneut Streitigkeiten mit den Versicherungsträgern, denn die Unfälle auf der Weihnachtsfeier sind nicht immer gänzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Sie haftet nur dann vollständig, wenn mindestens 20 Prozent der Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber bzw. ein leitender Angestellter daran teilnehmen. Unfälle während der Feier sowie auf dem Hin- und Rückweg sind in diesem Fall abgedeckt. Sollte der Arbeitnehmer allerdings später woanders weiterfeiern, zahlt die Versicherung für den Weg dorthin nichts.

Wer hat ein Recht auf Weihnachtsgeld?

Es gilt grundsätzlich: Der Chef muss seinen Mitarbeitern kein Weihnachtsgeld zahlen. Dies ist, so wie die Weihnachtsfeier auch, eine freiwillige Leistung. Ein Recht darauf gibt es lediglich, wenn es im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung beschlossen wurde.

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