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Rechtsnews 27.06.2011 Anna Schön

Klausel über Verwaltungsgebühr eines Darlehenskontos unwirksam

Der BGH entschied am 7. Juni 2011 (AZ: XI ZR 388/10), dass “die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist.” Zum Sachverhalt Im vorliegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Bank. Die Bank hatte beim Abschluss von Darlehensverträgen eine AGB-Klausel angeführt, die besagt, dass die Kunden eine monatliche Gebühr für die Führung des Darlehenskontos zahlen müssen. Der Verbraucherschutzverband ist der Auffassung, dass diese Klausel gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoße und daher unwirksam sei. Der Kläger klagt daher auf Unterlassung des Verwendens der Klausel und verlangt, dass sich die Bank bei bestehenden Darlehensverträgen nicht mehr auf die Klausel berufen kann. Denn die Bank erbringe keine Sonderleistung, für welche sie die Kontoführungsgebühr verlangen könne. Die Führung des Darlehenskontos und damit die “eingehenden Darlehensraten ordnungsgemäß zu verbuchen und den Kunden darüber zu informieren”, sei lediglich die Rechnungslegungspflicht der Bank. Diese ergebe sich aus den vertragslichen oder gesetzlichen Pflichten, weshalb kein Entgelt verlangt werden könne. Entscheidungen der unteren Gerichte Das LG Ravensburg und das OLG Stuttgart wiesen die Unterlassungsklage des Verbraucherschutzverbands zurück. Die Revision wurde jedoch zugelassen. Auffassung des BGH Nach Ansicht des BGh handelt es sich bei der AGB-Klausel der Bank nicht um eine “der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel” nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dabei handelt es sich, wenn von dem Verwender in der Klausel eine Gebühr festgelegt wird, die den Preis für die vertragliche Leistung festlegt. Die Kontoführungsgebühr hingegen ist nicht darunter gefasst, da sie nicht auf eine vertragliche Gegenleistung oder Sonderleistung der Bank gerichtet ist. Die Führung des Darlehenskontos diene ausschließlich den eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken der Bank. Die Privatkunden der Bank seien zudem auch nicht auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos angewiesen, da sie ihre Zahlungspflicht auch anderweitig, zum Beispiel aus dem Kreditvertrag oder einem Zins- und Tilgungsplan, entnehmen könnten. Auch durch die Zustellung einer Zins- und Saldenbestätigung ließe sich die Gebühr nicht rechtfertigen, da in der Klausel ausdrücklich von der Erhebung einer Gebühr zur Abgeltung der Kontoführung gesprochen werde. Demnach halte die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH halten Klauseln über Entgelte für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse erbracht werden, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Sie seien mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, sodass die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt seien. Für die einzelnen Vorschriften des Preisordnungsrechts, die Regelungen über Kontoführungsgebühren treffen, gelte dasselbe. Nicht die materielle Zulässigkeit sondern die formelle Art und Weise der Preisangabe im Verkehr sei von diesen Vorschriften betroffen. § 307 BGB Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2011

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