Wegen Steuerhinterziehung von über 1,1 Millionen Euro in zwei Fällen verhängte das Landgericht Augsburg eine zweijährige Freiheitsstrafe auf Bewährung. Diese Strafe wurde von der Staatsanwaltschaft jedoch für unzureichend erachtet, weshalb diese Revision einlegte.
890.000 Euro Steuerersparnis
Im ersten Fall ging es um den Angeklagten, der Geschäftsführer und Mitgesellschafter der P. GmbH im Jahre 2001 war. Für 80 Millionen DM veräußerte er diese GmbH und eine weitere damals an die T. AG. Darüber hinaus wurden ihm Aktien der T. AG im Gesamtwert von 7,2 Millionen DM übertragen, da er der T. AG die Möglichkeit bot, zusätzlich die anderen Gesellschaftsanteile zu erwerben. Beim Verfassen seiner Steuererklärung führte der Angeklagte diese Aktien fälschlicherweise als zusätzliche Kaufpreiskomponente an, wodurch er eine günstigere Versteuerung erwirkte. Durch das Halbeinkünfteverfahren für Verkaufserlöse sparte der Angeklagte 890.000 Euro Einkommensteuer für das Jahr 2002.
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Lohnsteuerverkürzung in Höhe von 240.000 Euro
Nach dem Verkauf blieb der Angeklagte weiterhin Geschäftsführer der P. GmbH. Dafür erhielt er Tantiemen von insgesamt über 570.000 Euro. Die hierfür entrichtende Lohnsteuer hinterzog er, indem er auf die Tantiemen “verzichtete” und als “Gegenleistung” die “Schenkung” dieser an seine Frau und seine Kinder anordnete, wofür er unwahre Dokumente anfertigte. Somit konnte er eine Lohnsteuerverkürzung von insgesamt 240.000 Euro erwirken.
Neuverhandlung des Falls
Die Vorinstanzen kamen zu dem Entschluss, dass eine besonders schwere Steuerhinterziehung vorliege. Die Höhe der Strafe sei jedoch zu Gunsten des Angeklagten fehlerhaft. Bedeutende Strafzumessungsaspekte wurden nicht berücksichtigt, wie der Bundesgerichtshof feststellte. Bei einer derartigen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe könne eine Freiheitsstrafe auf Bewährung lediglich dann verhängt werden, wenn äußert bedeutende Milderungsgründe vorliegen. Diese gab es im zugrundeliegenden Fall jedoch nicht. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts aufgehoben und es zur erneuten Verhandlung und Beurteilung an das Gericht zurückverwiesen.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2012; AZ: 1 StR 525/11
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